Prüfprotokoll
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Was ist die DGUV Vorschrift 3?

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Was beinhaltet die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3?

Die Prüfung nach DGUV Vorschrift 3 erfolgt auf der Grundlage der VDE 0105-100 und besteht aus der Besichtigung der elektrischen Anlage, dem Messen sicherheitsrelevanter Größen und der Funktionskontrolle von Schutz- und Meldeeinrichtungen durch eine Elektrofachkraft. Bei der Besichtigung werden zum Beispiel mechanische Beschädigungen, verschmorte Teile, gelockerte Anschlüsse und fehlende Kennzeichnungen erkannt. Zu messende sicherheitsrelevante Größen sind beispielsweise der Widerstand der Isolierung und der Widerstand der Schutzleiter. Aus den Messwerten lassen sich Rückschlüsse auf die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen ziehen. Der Widerstand der Isolierung muss hoch genug sein, um gegen einen Stromschlag bei Berührung der Teile zu schützen. Der Widerstand der Schutzleiter muss so niedrig sein, dass der Strom bei einem Schaden sicher abgeleitet wird und dass der FI-Schalter auslöst. Zur Funktionskontrolle gehören unter anderem das Auslösen von FI-Schaltern an den Prüftastern und die Überprüfung von Not-Aus-Einrichtungen. Die Ergebnisse der Prüfungen werden in Prüfprotokollen festgehalten, die dem Unternehmer zur Verfügung gestellt werden. Der Unternehmer kann mit diesen Prüfprotokollen im Falle eines Unfalles oder eines Brandes nachweisen, dass er seine Pflichten gemäß der DGUV Vorschrift 3 erfüllt hat.

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Mit welchen Mängeln an elektrotechnischen Anlagen und Betriebsmitteln muss der Unternehmer gemäß § 5 der DGUV Vorschrift 3 rechnen?

Mängel, zu denen es durch Abnutzung oder Beanspruchungen beim normalen Betrieb kommen kann, sind vor allem Schäden an Klemmstellen, Isolierungen, elektrischen Leitungen und Schutzleiterkontakten. Außerdem können erforderliche Kennzeichnungen und Beschriftungen unleserlich geworden sein. Wenn sich Klemmstellen durch Erschütterungen lockern, wenn sie verschmutzen oder in feuchter Atmosphäre korrodieren, erhöht sich ihr Widerstand. Das kann zu einer so großen Wärmeentwicklung führen, dass Isolierungen, Stecker oder Gehäuse schmelzen oder verschmoren. Werden schadhafte Klemmstellen nicht rechtzeitig erkannt, kann es zu Bränden kommen. Isolierungen können durch mechanische Beanspruchung, durch aggressive Chemikalien oder durch Wärmeeinwirkung beschädigt werden und ihre Schutzfunktion verlieren. In Kabeln, die oft bewegt werden, können Leiter anbrechen. An diesen Stellen wird der erforderliche Leitungsquerschnitt unterschritten. Dadurch erhöht sich der Widerstand. Es kommt zu verstärkter Wärmeentwicklung und zum Spannungsabfall. Besondere Gefahren gehen von Kabelbrüchen in Schutzleitern aus, die dadurch unwirksam werden. Die Kontakte der Schutzleiter an Steckern und Steckdosen können verschmutzen oder korrodieren und damit nach und nach ihre Funktion einbüßen. Bei wiederkehrenden Prüfungen durch Elektrofachkräfte gemäß DGUV Vorschrift 3 werden solche Mängel erkannt.

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Warum unterscheidet die DGUV Vorschrift 3 zwischen Arbeiten an aktiven Teilen und in der Nähe von aktiven Teilen?

Aktive Teile im Sinne der DGUV Vorschrift 3 sind die Leiter oder leitfähigen Bauteile, die beim normalen Betrieb elektrotechnischer Anlagen und Betriebsmittel unter Spannung stehen. Bevor Arbeiten an diesen Teilen oder in ihrer Nähe beginnen, muss bis auf wenige Ausnahmen, der spannungsfreie Betrieb hergestellt werden. Ausnahmefälle sind nach DGUV Vorschrift 3 gegeben, wenn der Betrieb der Geräte oder Anlagen nicht unterbrochen werden darf. Das trifft zum Beispiel für medizinische Geräte zu, mit denen das Leben und die Gesundheit von Personen gesichert werden, für wichtige Fernmelde- und Signalanlagen oder für Einrichtungen, bei denen die Unterbrechung der Energieversorgung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden führen würde. Die Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte müssen darauf abgestimmt sein, ob die Arbeiten direkt an den Betriebsmitteln erfolgen oder in ihrer Nähe. Bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, die unter Spannung stehen, sind ausreichend isolierte Werkzeuge, Isoliermatten und persönliche Schutzausrüstungen erforderlich. Diese Arbeiten dürfen laut DGUV Vorschrift 3 nur von Elektrofachkräften oder von speziell dafür unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Bei Arbeiten in der Nähe von aktiven Teilen, zum Beispiel bei Bauarbeiten, muss verhindert werden, dass die aktiven Teile versehentlich von Personen, Werkzeugen oder Geräten berührt werden. Dazu sind Gefahrenzonen abzusperren, Sicherheitsabstände einzuhalten oder isolierende Abdeckungen anzubringen.

Wie wird der spannungsfreie Zustand gemäß DGUV Vorschrift 3 hergestellt?

Der § 6 der der DGUV Vorschrift 3 verlangt, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor Beginn von Arbeiten an aktiven Teilen spannungsfrei geschaltet werden und der spannungsfreie Zustand während dieser Arbeiten beibehalten wird. Für das Herstellen und Beibehalten des spannungsfreien Zustandes gibt es fünf Sicherheitsregeln: Freischalten – gegen Wiedereinschalten sichern – Spannungsfreiheit feststellen – Erden und Kurzschließen – benachbarte unter Spannung stehende Teile abdecken oder abschranken. Freischalten bedeutet, das Gerät oder die Anlage vom Versorgungsnetz trennen. Erreicht wird das durch das Entfernen oder Auslösen von Sicherungen und FI-Schaltern, durch das Trennen von Steckverbindungen oder durch das Betätigen von Haupt- oder Trennschaltern. Während der Arbeiten muss das Wiedereinschalten mit Hilfe von technischen Vorrichtungen sicher ausgeschlossen sein. Zusätzlich wird ein Verbotsschild gegen Wiedereinschalten angebracht. In vom Netz getrennten Geräten und Anlagen kann noch Restspannung vorhanden sein. Deswegen und um auszuschließen, dass versehentlich falsche Leitungen spannungsfrei geschaltet wurden, wird mit Messgeräten oder Spannungsprüfern die Spannungsfreiheit überprüft. Eine weitere Sicherheitsmaßnahme für Anlagen, bei denen eine Spannungsübertragung oder Rückeinspeisung möglich ist, zum Beispiel für Hochspannungsanlagen, Freileitungen und Verteilernetze, ist das Erden und Kurzschließen. Eine leitfähige Verbindung zwischen den Leitern und der Erdungsanlage führt dazu, dass übertragene Spannungen sofort abgeleitet werden und bei irrtümlichem Freischalten die Überstromsicherungen der Versorgungsnetze auslösen. Das versehentliche Berühren benachbarter unter Spannung stehender Teile, wird entsprechend DGUV Vorschrift 3 durch Abdecken mit isolierendem Material oder durch Abschranken mit Barrieren verhindert.

Warum sind in der DGUV Vorschrift 3 keine verbindlichen Fristen für wiederkehrende Prüfungen vorgegeben?

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden in allen Bereichen der Wirtschaft eingesetzt. In einigen Bereichen unterliegen sie kaum Beanspruchungen, in anderen Bereichen werden sie durch Erschütterungen, Schwingungen, chemische Stoffe, Feuchtigkeit oder schwankende Temperaturen sehr stark beansprucht. Die DGUV Vorschrift 3 berücksichtigt, dass für unterschiedliche Beanspruchungen auch unterschiedliche Prüffristen erforderlich sind. Deshalb überlässt sie die Festlegung der Prüffristen dem Unternehmer, der für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtungen verantwortlich ist. Im § 5 der DGUV Vorschrift 3 heißt es dazu: „Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ Über den Intervall wird bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte entschieden. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, welche Mängel durch Abnutzung und Beanspruchung an den elektrischen Einrichtungen auftreten können. Richtwerte für Prüffristen sind in den Durchführungsanweisungen (DGUV Vorschrift 3 DA) enthalten. Werden diese Fristen eingehalten, ist der Unternehmer vor dem Vorwurf der Fahrlässigkeit geschützt, falls es zu einem Unfall oder zu einem Brand infolge verdeckter Mängel an elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln kommt.

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