Prüfung von Leitern und Tritten

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Die Prüfung von Leitern und Tritten (Leiterprüfung) nach DGUV Information 208-016

Leitern und Tritte, die zum Beispiel von Beschäftigten oder Besuchern an der Arbeitsstätte oder an öffentlichen Orten genutzt werden, sind Arbeitsmittel, die im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (kurz BetrSichV) vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.

Zum einen müssen Leitern, Tritte und Co. natürlich dahingehend davor gesichert werden, dass sie nicht von Unbefugten genutzt oder auch betreten werden. Zum anderen müssen sie auch einer regelmäßigen Leiterprüfung unterzogen werden.

Doch wie sollte diese Prüfung Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 aussehen? Was sollte man über eine Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 wissen?

Wie oft sollte eine solche Prüfung von Leitern und Tritte nach DGUV Information 208-016 durchgeführt werden? Und darf jedermann eine Prüfung von Leitern und Tritten nach DGUV Information 208-016 durchführen?

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Prüfung Leitern und Tritten

Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilen, welche Gefährdungen bei ihrer Verwendung bestehen und welche Prüfungen erforderlich sind. Dabei sind unter anderem Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung, Einsatzbedingungen und bisherige Prüfergebnisse zu berücksichtigen.

Die DGUV Information 208-016 unterstützt Unternehmen bei der sicheren Auswahl und Verwendung tragbarer Leitern und Tritte und enthält Hinweise für deren Prüfung. Die Prüfung sollte durch eine hierfür geeignete, zur Prüfung befähigte Person erfolgen.

Bei der Auswahl einer Leiter als Zugang oder Arbeitsplatz sind unter anderem Arbeitshöhe, Nutzungsdauer, Nutzungshäufigkeit sowie die Arbeits- und Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen. Wenn ein anderes Arbeitsmittel einen höheren Schutz bietet, kann beispielsweise der Einsatz eines Gerüsts oder einer Hubarbeitsbühne erforderlich sein.

Die DGUV Information 208-016 weist ausdrücklich darauf hin, dass je nach Gefährdung sicherere Arbeitsmittel als eine Leiter erforderlich sein können.

Wer darf Leitern und Tritte prüfen?

Die Prüfung muss durch eine Person erfolgen, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung über die erforderlichen Kenntnisse zur Beurteilung von Leitern und Tritten verfügt.

Eine Schulung kann dazu beitragen, die erforderlichen Fachkenntnisse aufzubauen oder zu aktualisieren. Sie macht eine Person jedoch nicht allein durch die Teilnahme automatisch zur „zur Prüfung befähigten Person“. Entscheidend sind insbesondere die vorhandene Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit sowie die Kenntnisse, die für die konkrete Prüfaufgabe erforderlich sind.

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, geeignete Personen mit der Prüfung zu beauftragen.

Damit ist der gesamte problematische „Sachkundenachweis macht automatisch befähigt“-Teil erledigt. Die gesetzliche Definition der befähigten Person findet sich in § 2 Abs. 6 BetrSichV.

Verantwortung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilen, ob eine Leiter oder ein Tritt für die jeweilige Tätigkeit geeignet ist und unter welchen Bedingungen das Arbeitsmittel sicher verwendet werden kann.

Dabei spielen beispielsweise Arbeitshöhe, Einsatzdauer, Nutzungshäufigkeit, Bodenbeschaffenheit, Verkehrswege und räumliche Gegebenheiten eine Rolle. Auch zusätzliche Gefährdungen durch elektrische Anlagen, Maschinen, Absturzkanten oder andere Arbeitsbereiche müssen berücksichtigt werden.

Vor der Verwendung ist zudem zu prüfen, ob für die geplante Tätigkeit ein sichereres Arbeitsmittel – beispielsweise ein Gerüst oder eine Hubarbeitsbühne – geeigneter ist.

Das ist viel kompakter und bleibt fachlich auf der richtigen Flughöhe. Die DGUV 208-016 beschreibt genau die Auswahl und Verwendung von Leitern im Kontext der BetrSichV.

Gefährdungsbeurteilung

Was sollte der Unternehmer bei der Bereitstellung von Leitern und Tritten einschließlich des Zubehörs berücksichtigen?

Bevor der Unternehmer eine Leiter oder einen Tritt als Arbeitsplatz oder als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitstellen und benutzen will, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die Prüfung von Leitern und Tritten durch geführt wurde. 

Beispiele für bauliche Gegebenheiten können sein:

  • enge Treppenhäuser (Wendeltreppen)
  • enge Räume (Toilettenräume)
  • enge Regalgänge
  • Zugang zu Dächern/Dachöffnungen
  • Unzugänglichkeiten für Befahr anlagen (Fahrgerüste oder Hubarbeitsbühnen) aufgrund von Treppen, Absätzen oder der Beschaffenheit des Untergrunds
 

Worauf bei der Unterweisung der Beschäftigten geachtet werden muss

Bei der Unterweisung der Beschäftigten muss besonders darauf geachtet werden, dass sie die Gefahren verstehen, die mit der Nutzung von Leitern und Tritten verbunden sind. Es sollte verdeutlicht werden, dass Unfälle, die zu bleibenden Beeinträchtigungen führen, auch schon bei Abstürzen aus geringen Höhen passieren können. Die Unterweisung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und dieser Handlungsanleitung, insbesondere des Abschnitts 5. Sie ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen, mindestens jedoch einmal jährlich sowie bei besonderen Anlässen wie nach einem Unfall oder der Einführung neuer Leiterbauarten. Der Arbeitgeber sollte dabei auch die Erkenntnisse aus der täglichen Benutzung von Leitern und Tritten in die Unterweisungen einfließen lassen.

Eine Unterweisung umfasst in der Regel Hinweise zur bestimmungsgemäßen Benutzung von Leitern und Tritten, bauartspezifische Hinweise sowie Informationen zu möglichen zusätzlichen Gefährdungen. Diese zusätzlichen Gefährdungen können unter anderem durch innerbetrieblichen und öffentlichen Verkehr, Witterungseinflüsse wie Glätte oder Sturm, elektrische Anlagen, Rohrleitungen, Behälter, Schächte und Kanäle entstehen. Auch Anlagen mit Explosionsgefahr, maschinelle Anlagen und Einrichtungen (insbesondere durch die Aufstellung von Leitern in der Nähe beweglicher Anlagenteile) sowie Kran- und Förderanlagen müssen berücksichtigt werden. Zudem sind Absturzkanten eine bedeutende Gefährdung, die bei der Unterweisung thematisiert werden sollte.

Auswahl geeigneter Leitern und Tritte

Leitern und Tritte müssen für die jeweilige Arbeitsaufgabe und die konkreten Einsatzbedingungen geeignet sein. Bei der Auswahl sollten unter anderem Arbeitshöhe, Nutzungsdauer, Tragfähigkeit, Bodenbeschaffenheit sowie mögliche Gefährdungen im Arbeitsumfeld berücksichtigt werden.

Auch die Bauart der Leiter muss zur Tätigkeit passen. Wird eine Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz eingesetzt, gelten zusätzliche Anforderungen an die sichere Verwendung.

Beschäftigte sicher unterweisen

Beschäftigte müssen über die sichere Verwendung der bereitgestellten Leitern und Tritte sowie über mögliche Gefährdungen informiert und unterwiesen werden. Grundlage hierfür sind die Gefährdungsbeurteilung, die Herstellerinformationen sowie die betrieblichen Einsatzbedingungen.

Die Unterweisung sollte insbesondere die bestimmungsgemäße Verwendung, mögliche Fehlanwendungen und besondere Gefährdungen im jeweiligen Arbeitsbereich berücksichtigen.

Was wird bei der Leiterprüfung kontrolliert?

Bei der wiederkehrenden Prüfung wird beurteilt, ob Leiter oder Tritt weiterhin sicher verwendet werden können. Dazu werden das Arbeitsmittel und seine sicherheitsrelevanten Bauteile systematisch kontrolliert.

Je nach Bauart werden unter anderem folgende Punkte geprüft:

  • Holme, Sprossen und Stufen
  • Leiterfüße und rutschhemmende Elemente
  • Gelenke und Verbindungselemente
  • Spreiz- und Sicherungseinrichtungen
  • Plattformen und Haltevorrichtungen
  • Verschleiß, Verformungen oder Beschädigungen
  • fehlende oder lose Bauteile
  • Kennzeichnung und Identifizierbarkeit des Arbeitsmittels
  • ordnungsgemäße Funktion beweglicher Bauteile

 

Die Ergebnisse der Prüfung werden dokumentiert. Werden Mängel festgestellt, wird bewertet, ob die sichere weitere Verwendung möglich ist oder ob das Arbeitsmittel zunächst instand gesetzt beziehungsweise ausgetauscht werden muss.

Nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen kann eine erneute Prüfung erforderlich sein, bevor die Leiter oder der Tritt wieder verwendet wird.

Die BetrSichV verlangt unter anderem Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen und außergewöhnlichen Ereignissen, wenn diese Auswirkungen auf die Sicherheit haben können

Häufig gestellte Fragen

Warum müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel und müssen für ihre Verwendung in einem sicheren Zustand sein. Wiederkehrende Prüfungen helfen dabei, Verschleiß, Beschädigungen und andere sicherheitsrelevante Mängel rechtzeitig zu erkennen.

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Für Leitern und Tritte gibt es keine pauschale Prüffrist, die für jeden Betrieb und jede Nutzung gleichermaßen gilt. Der Arbeitgeber legt die erforderlichen Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest. Dabei sind insbesondere Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung, Einsatzbedingungen sowie Art und Häufigkeit bisher festgestellter Mängel zu berücksichtigen. Bei stark beanspruchten Leitern können kürzere Prüfintervalle erforderlich sein als bei selten verwendeten Arbeitsmitteln.

Was wird bei der Prüfung von Leitern und Tritten kontrolliert?

Je nach Bauart werden unter anderem Holme, Sprossen oder Stufen, Leiterfüße, Gelenke, Spreiz- und Sicherungseinrichtungen, Verbindungselemente, Plattformen sowie die Kennzeichnung kontrolliert. Zusätzlich werden Verschleiß, Verformungen, Beschädigungen, fehlende oder lose Bauteile und die Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter Komponenten beurteilt.

Wer darf Leitern und Tritte prüfen?

Die Prüfung muss durch eine hierfür geeignete, zur Prüfung befähigte Person erfolgen. Die erforderlichen Kenntnisse ergeben sich insbesondere aus Ausbildung, Berufserfahrung, zeitnaher beruflicher Tätigkeit und der konkreten Prüfaufgabe. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, eine entsprechend geeignete Person mit der Prüfung zu beauftragen.

Was passiert, wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt werden?

Festgestellte Mängel werden dokumentiert und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die sichere Verwendung bewertet. Ist die sichere Nutzung beeinträchtigt, darf die Leiter oder der Tritt bis zur fachgerechten Instandsetzung oder zum Austausch nicht weiter verwendet werden. Nach sicherheitsrelevanten Instandsetzungen kann eine erneute Prüfung erforderlich sein.

Hinweis: Dieser Inhalt wurde unter Einsatz von KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.