Was ist eine zur Prüfung befähigte Person?
Eine zur Prüfung befähigte Person ist laut § 2 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine Fachkraft, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Sie wird vom Arbeitgeber schriftlich beauftragt, um die Sicherheit von Betriebsmitteln, Maschinen und elektrischen Anlagen regelmäßig zu überprüfen und zu bewerten.
Die konkreten Qualifikationsanforderungen an befähigte Personen sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1203) gesetzlich festgelegt.
Welche Voraussetzungen muss eine befähigte Person erfüllen?
Um als befähigte Person Prüfungen nach BetrSichV und DGUV Vorschrift 3 rechtssicher durchzuführen, müssen drei Dreiklang-Kriterien der TRBS 1203 erfüllt sein:
Einschlägige Berufsausbildung: Eine technische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium (z. B. Elektrotechnik, Maschinenbau, Mechatronik).
Nachweisbare Berufserfahrung: Praktische Erfahrung im Umgang mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln sowie Kenntnis der relevanten Schäden und Sicherheitsrisiken.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit: Kontinuierliche Weiterbildung, die Durchführung von Prüfungen im Berufsalltag und Kenntnis des aktuellen Regelwerks (VDE, DGUV, BetrSichV).
Aufgaben und Verantwortung einer befähigten Person
Die befähigte Person übernimmt eine Schlüsselrolle bei der Betreiberverantwortung im Arbeitsschutz. Ihre Hauptaufgaben umfassen:
| Aufgabenbereich | Konkrete Leistung & Ausführung |
| Prüfungsdurchführung | Fachgerechte Durchführung von Sicht-, Funktions- und Messprüfungen nach Norm. |
| Gefahrenbeurteilung | Einschätzung von Mängeln und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Schäden. |
| Bewertung von Prüffristen | Fachliche Beratung des Arbeitgebers bei der Anpassung von Prüfintervallen. |
| Rechtssichere Dokumentation | Erstellung fälschungssicherer Prüfprotokolle und Vergabe der Prüfplakette. |
Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit bei Prüfungen
Gemäß BetrSichV darf die befähigte Person bei ihren Prüftätigkeiten keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzten unterliegen. Sie darf durch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Prüfaufgaben nicht benachteiligt werden. Diese gesetzliche Weisungsfreiheit garantiert objektive und unbeeinflusste Sicherheitsbewertungen im Betrieb.
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Fristen-Erinnerung & Entlastung: Wir verwalten Ihre Prüfintervalle und entlasten Ihre internen Ressourcen vollständig.
Häufig gestellte Fragen
Die Benennung erfolgt durch den Arbeitgeber bzw. die Unternehmensleitung. Die Beauftragung sollte aus Nachweisgründen stets schriftlich dokumentiert werden.
Nein. Eine Elektrofachkraft (EFK) besitzt zwar die elektrotechnische Grundausbildung, ist aber erst dann eine befähigte Person nach TRBS 1203, wenn sie zusätzlich über nachgewiesene Berufserfahrung im spezifischen Prüffeld und eine zeitnahe Prüftätigkeit verfügt.
Ja. Der Arbeitgeber kann die Durchführungsverantwortung für Prüfungen vollständig an qualifizierte externe Dienstleister wie die E+SERVICE+CHECK übertragen. Die Betreiberverantwortung für den ordnungsgemäßen Gesamtzustand verbleibt beim Arbeitgeber.
Die TRBS 1203 fordert eine „zeitnahe berufliche Tätigkeit“. Um auf dem neuesten Stand der Technik und Normung zu bleiben, sind regelmäßige Schulungen (mindestens alle 1–2 Jahre) erforderlich.