Hinweis (Stand: 17. Juli 2026)
Die DGUV Vorschriften 3 und 4 werden derzeit überarbeitet – die bestehenden Prüfpflichten gelten unverändert weiter.
Was das für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet → DGUV V3 & V4 Überarbeitung
Fragen und Antworten zur DGUV Vorschrift 4
Die DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) ist eine Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Betriebsmittel und Anlagen. Die DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) bezieht sich auch auf nicht elektrotechnische Arbeiten, die in der Nähe zu elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen stattfinden. Zu diesen Arbeiten werden beispielsweise das Errichten eines Bauwerks in der Nähe von Kabelanlagen und Freileitungen gezählt. Unter elektrischen Betriebsmitteln im Sinne der DGUV 4 Vorschrift versteht man alle Gegenstände, die teilweise oder im Ganzen der Anwendung elektrischer Energie oder dem Verarbeiten, Verteilen und Übertragen von Informationen dienen. Die elektrotechnischen Regeln, die für die DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) gelten, sind allgemein anerkannte elektrotechnische Regeln. Diese Regeln sind in den VDE-Bestimmungen beschrieben.
Damit eine Prüfung anerkannt wird, muss sie im Sinne der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Die DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) beschreibt die Anforderungen an eine Elektrofachkraft. Diese Person muss eine entsprechende Ausbildung absolviert haben sowie die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse besitzen.
Wichtige Infos zur DGUV Vorschrift 4
Die Betriebssicherheitsverordnung als Gesetz für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel und Anlagen
Hier sehen Sie die aktuell Statistik für Arbeits- und Wegeunfälle der DGUV
Warum nach DGUV Vorschrift 4 prüfen?
Der öffentliche Träger muss dafür sorgen, dass elektrische Betriebsmittel und Anlagen nur durch eine qualifizierte Elektrofachkraft oder unter der Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) geprüft werden. Die Überprüfung nach DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) findet den elektrotechnischen Regeln entsprechend statt. Der Unternehmer muss auch darauf achten, dass elektrische Betriebsmittel und Anlagen entsprechend elektrotechnischer Regeln betrieben werden. Falls eine Person, die nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügt, während einer Prüfung nach DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) Arbeiten erledigen soll, ist die Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft erforderlich. Alle Arbeitsschritte müssen von der Elektrofachkraft überwacht werden. So wird sichergestellt, dass die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert und instand gehalten werden. Zusätzlich ist die Elektrofachkraft dazu verpflichtet, die Sicherheitsmaßnahmen für eine Arbeit zu kontrollieren, anzuordnen und durchzuführen.
Sobald bei einem elektrischen Betriebsmittel oder einer elektrischen Anlage ein Mangel festgestellt wurde, muss der Mangel sofort behoben werden. Zusätzlich ist es wichtig, dass ein Unternehmer mangelhafte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sofort abschaltet und dafür sorgt, dass sie nicht mehr verwendet werden.
Dürfen ungeprüfte Betriebsmittel nach DGUV V4 betrieben werden?
Elektrische Betriebsmittel und Anlagen müssen in einem sicheren Zustand betrieben werden und es muss darauf geachtet werden, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Von einem sicheren Zustand spricht man, wenn elektrische Betriebsmittel und Anlagen ordnungsgemäß bedient werden können.
Bei ihrer Verwendung darf keine unmittelbare und mittelbare Gefahr für Menschen ausgehen. Die DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) fordert in Bezug auf den sicheren Schutz auch notwendige Schutzvorrichtungen gegen äußere Einwirkungen wie beispielsweise Feuchtigkeit, mechanische Einwirkung, Eindringen eines Fremdkörpers. In einem Unternehmen dürfen elektrische Betriebsmittel und Anlagen nur verwendet werden, wenn sie örtlichen und betrieblichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Um den Schutz der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen gegen Umgebungseinwirkungen wie beispielsweise Feuchtigkeit und Staub zu garantieren, muss nach der DGUV V4 (ehem. GUV VA3) ein ausreichender Schutz gewährleistet werden. Daher ist es wichtig, eine passende Schutzart, Isolationsklasse, Schutzklasse sowie Kriech- und Luftstrecken auszuwählen.
Bei der Auswahl müssen die speziellen Einsatzbedingungen berücksichtigt werden. Die aktiven Teile von elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen entsprechend ihrer Frequenz, Verwendungsart und Spannung durch Lage, Anordnung, fest angebrachte Einrichtungen und Isolierung gegen direkte Berührung geschützt sein. Falls elektrische Betriebsmittel in einem Bereich bedient werden, wo gegen direkte Berührung kein vollständiger Schutz möglich ist oder nicht gefordert wird, ist es notwendig, dass bei benachbarten aktiven Teilen gegen direkte Berührung mindestens teilweise eine Schutzvorrichtung vorhanden ist. Die wirkungsvollste und einfachste Schutzmaßnahme ist ein vollständiger Schutz gegen direkte Berührung. Die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen über Einrichtungen verfügen, die Wiedereinschalten verhindern. Zu diesen Einrichtungen gehören unter anderem Schalterabdeckungen, Schalter-Steckkappen, abnehmbare Schalthebel. Falls es sich um ferngesteuerte Anlagen handelt, ist eine spezielle Kennzeichnung erforderlich. Anweisungen, Kennzeichnungen und Hinweise müssen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand sowie die Möglichkeiten und Zuständigkeiten für eine Schaltung eindeutig ersichtlich sind. Bei indirekter Berührung müssen elektrische Betriebsmittel und Anlagen entsprechend ihrer Frequenz, Spannung, Verwendungsart und ihrem Betriebsort einen zuverlässigen Schutz aufweisen. Auch bei einem Fehler in einem elektrischen Betriebsmittel oder einer elektrischen Anlage müssen Schutzvorkehrungen gegen eine gefährliche Berührungsspannung vorhanden sein.
Pflichten nach DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3)
Die öffentliche Einrichtung ist nach der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) dazu verpflichtet, dass elektrische Betriebsmittel und Anlagen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Diese Überprüfung muss vor der ersten Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und auch nach der Wiederinbetriebnahme stattfinden. Für die Prüfungen nach der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) gelten bestimmte Fristen. Man muss sich an bestimmte Fristen halten, damit entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden. In einem Unternehmen dürfen elektrische Betriebsmittel und Anlagen im Sinne der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) nur in einem ordnungsgemäßen Zustand verwendet werden. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in diesem Zustand bleiben. Daher wird vor einer Inbetriebnahme, einer Instandsetzung oder einer Änderung sichergestellt, dass alle Anforderungen elektrotechnischer Regeln beachtet werden. Damit der ordnungsgemäße Zustand von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln erhalten bleibt, ist eine wiederholte Prüfung erforderlich.
Die normalen Prüffristen gelten dann, wenn die elektrischen Betriebsmittel und Anlagen normaler Beanspruchung durch Staub, Umgebungstemperatur, oder Feuchtigkeit ausgesetzt sind. Man unterscheidet zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sowie nicht stationären und stationären Anlagen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel können während eines Betriebes und dem Anschluss an den Versorgungsstromkreis unkompliziert transportiert und bewegt werden. Bei ortsfesten elektrischen Betriebsmittel handelt es sich um fest angebrachte Betriebsmittel. Sie verfügen über keine Tragevorrichtung und können nicht unkompliziert bewegt werden. Stationäre Anlagen sind mit ihrer unmittelbaren Umgebung verbunden. Es handelt sich beispielsweise um Installationen auf Baustellenwagen, Containern und Fahrzeugen. Nicht stationäre Anlagen können nach ihrem Einsatz wieder abgebaut oder zerlegt werden. Falls es erforderlich ist, werden sie an einem neuen Einsatzort erneut zusammen geschaltet und aufgebaut. Zu nicht stationären Anlagen werden unter anderem Anlagen auf Montage- und Baustellen gerechnet.
DGUV Vorschrift 4 Prüfung durch Elektrofachkraft mit speziellen Messgeräten
Eine Prüfung nach der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) kann nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.
Damit die Prüfung auch von öffentlichen Stellen und Institutionen anerkannt wird, ist die Elektrofachkraft dazu verpflichtet, bestimmte Geräte zu verwenden. Die Messgeräte müssen den gesetzlichen Normen entsprechen.
Nur so ist gewährleistet, dass exakte Messergebnisse bei einer Überprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel erreicht werden. Falls an einer Prüfung auch elektrotechnisch unterwiesene Personen teilnehmen, müssen spezielle Prüf- und Messgeräte verwendet werden. Das Ergebnis muss eindeutig erkennbar sein.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen an einer Prüfung nur unter der Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft teilnehmen.
Für die Sicherheit einer öffentlichen Einrichtung sorgt die DGUV Vorschrift 4
Ein Unternehmer darf seine Mitarbeiter auf keinen Fall gefährlichen Situationen und Risiken aussetzen. Daher ist er verpflichtet, sich an die Regeln der DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) zu halten. Im Zweifelsfall sollte er sich an eine erfahrene Elektrofachkraft wenden, die mit den Anforderungen an elektrische Betriebsmittel und Anlagen nach DGUV Vorschrift 4 (ehem. GUV VA3) vertraut ist.
Falls bei einer Überprüfung Mängel festgestellt werden, muss ein Gerät sofort abgeschaltet werden und darf nicht mehr verwendet werden. Nach einer Reparatur ist eine erneute Überprüfung erforderlich. Eine Prüfung muss auch vor der ersten Inbetriebnahme von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln stattfinden. Nach einer Prüfung erhält ein Unternehmer einen ausführlichen Bericht, der meistens im PDF-Format abgespeichert wird. Bei Bedarf kann er den Bericht ausdrucken oder bei E-Mail an verschiedene Behörden oder Institute senden.
Häufig gestellte Fragen
Die DGUV Vorschrift 4 ist eine Unfallverhütungsvorschrift für elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Bereich der öffentlichen Hand. Sie enthält Anforderungen an den sicheren Betrieb, die Instandhaltung und erforderliche Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.
Die DGUV Vorschrift 4 gilt insbesondere für Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand, die bei einem zuständigen Unfallversicherungsträger des öffentlichen Bereichs versichert sind. Dazu können beispielsweise Kommunen, Behörden, Schulen oder andere öffentliche Einrichtungen gehören.
Inhaltlich behandeln DGUV Vorschrift 3 und DGUV Vorschrift 4 vergleichbare Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Der wesentliche Unterschied liegt im Zuständigkeitsbereich: DGUV Vorschrift 3 gilt im gewerblichen Bereich, während DGUV Vorschrift 4 für den Bereich der öffentlichen Hand vorgesehen ist.
Prüfungen sind insbesondere vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme sowie in bestimmten Zeitabständen vorgesehen. Welche konkrete Prüfung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Prüfobjekt und den betrieblichen Bedingungen ab.
Eine einheitliche Prüffrist für sämtliche elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gibt es nicht. Die erforderlichen Prüffristen richten sich unter anderem nach Art und Nutzung des Prüfobjekts, seiner Beanspruchung, den Umgebungsbedingungen, bisherigen Prüfergebnissen und der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung.
Je nach Einrichtung und Prüfauftrag können beispielsweise ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, fest angeschlossene Geräte, elektrische Anlagen, Maschinen, Verteilungen, Stromkreise und weitere elektrische Einrichtungen Bestandteil der Prüfung sein.
Die erforderliche Qualifikation richtet sich nach der konkreten Prüfaufgabe. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft. Je nach Anwendungsbereich können zusätzliche Anforderungen an eine zur Prüfung befähigte Person relevant sein.
Der konkrete Prüfablauf richtet sich nach dem jeweiligen Prüfobjekt. Je nach Anlage oder Betriebsmittel können Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung vorhandener Schutzmaßnahmen und elektrische Messungen erforderlich sein. Anschließend werden die Ergebnisse bewertet und nachvollziehbar dokumentiert.
Ja. Die durchgeführten Prüfungen und festgestellten Ergebnisse werden nachvollziehbar dokumentiert. Je nach Prüfauftrag können unter anderem Prüfobjekt, Prüfdatum, Prüfumfang, Mess- und Prüfergebnisse, festgestellte Mängel und die Bewertung des Prüfergebnisses enthalten sein.