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Die DGUV in Büroräumen und Verwaltungen

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DGUV in Büroräumen und Verwaltungen – Die Elektrogeräte in öffentlichen Einrichtungen, auf Baustellen sowie in Büroräumen und Verwaltungen müssen regelmäßig auf ihre Sicherheit und Funktion kontrolliert werden. Diese Prüfungen erfolgen auf der Grundlage der DGUV V3. Die DGUV Vorschrift 3 entspricht dem Inhalt der ehemaligen BGV A3. Im Zuge der Vereinigung der gesetzlichen Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften wurde die Bezeichnung der Norm von DGUV V3 zu BGV A3 angepasst. Bezüglich der verschiedenen Elektrogeräte wird zwischen der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, nichtstationärer elektrischer Anlagen, ortsfester elektrischen Betriebsmittel und stationärer elektrischer Anlagen unterschieden. Im Folgenden wird die Prüfung nach der DGUV Vorschrift 3 im Rahmen von Büro- und Verwaltungsunternehmen behandelt.

DGUV in Verwaltungsraeumen

Die DGUV V3 Prüfung in Büro- und Verwaltungsräumen

Der Gesetzgeber sieht vor, dass alle elektrischen Geräte und Maschinen einer Prüfung nach der DGUV Vorschrift 3 unterzogen werden. Selbstverständlich sind die Arbeitgeber neben der Kontrolle der Funktionalität der elektrischen Geräte und Anlagen auch für die Beseitigung der entsprechenden Störungen und Schäden verantwortlich, da auch in jedem Betrieb die UVV gilt.

DGUV in Verwaltungsräumen – Zu den Elektrogeräten können beispielsweise Rechner, Monitore, Drucker, Scanner als auch Telefone gehören, während zu den Anlagen etwa die Steckdosen und Klimaanlagen zählen. Es existieren unterschiedliche Fristen für elektrische Geräte und elektrische Anlagen. In Büroräumen, Verwaltungen und ähnlichen Einrichtungen sollten die ortsveränderlichen und ortsfesten Betriebsmittel mindestens alle zwei Jahre nach der DGUV V3 geprüft werden. Diese Frist gilt jedoch nur unter der Bedingung, dass aus der vorherigen Elektrogeräteprüfung einer Fehlerquote von unter 2 Prozent hervorgegangen ist. Im Falle einer Fehlerquote von über 2 Prozent beträgt die Prüffrist für elektrische Geräte in Büro- und Verwaltungsräumen 6 Monate. Die elektrischen Anlagen und Maschinen unterliegen hingegen einer Prüffrist von vier Jahren.

Letztlich beträgt die Dauer für die Durchführung der Prüfung aller Elektrogeräte eines durchschnittlichen Büroarbeitsplatzes rund 15 Minuten. In Bezug auf die Kosten für die Durchführung einer DGUV Prüfung ist festzustellen, dass die Preise sehr unterschiedlich ausfallen können. In der Regel kostet die DGUV Vorschrift 3 Prüfung bei beispielsweise ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln rund 9,50 Euro pro Stück und bei ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln etwa 11,40 Euro pro Stück. Bei der Auswahl eines externen Prüfunternehmens sollte sich weder für den günstigsten noch für den teuersten Anbieter entschieden werden. Die besonders preiswerten Prüfunternehmen verfügen unter Umständen nicht über die notwendigen Qualifikationen für eine rechtliche Absicherung, während Wucherangebote für DGUV V3 Prüfungen eine unökonomische Wirkung mit sich ziehen. Schließlich handelt es sich an dieser Stelle um die laufenden Kosten.

Fakt ist, dass sich die Anforderungen für einen Arbeitsplatz in Büroräumen aus zahlreichen verschiedenen Aspekten zusammensetzt. Beispielsweise muss der Sehabstand zum Bildschirm mindestens 50 Zentimeter betragen, die Luftgeschwindigkeit darf bei maximal 0,15 Meter pro Sekunde liegen und der Büroarbeitsstuhl muss über eine geeignete Reflexionsgerade verfügen.

Der DGUV V3 Prüfung bei neu angeschafften elektrischen Geräten und Anlagen

DGUV in Büroräumen und Verwaltungen – Alle elektrischen Betriebsmittel und Anlagen müssen vor ihrer Erstinbetriebnahme einer DGUV V3 Prüfung unterzogen werden. Die rechtliche Grundlage der Erstprüfung ist breit aufgestellt. Zu den Vorschriften gehört der § 3 Absatz 1 der BetrSichV, der § 3 Absatz 3 der BetrSichV, der § 14 Absatz 1 der BetrSichV, der § 5 Absatz 1 der BetrSichV als auch der § 5 Absatz 4 der BetrSichV. Zunächst einmal bestimmt der § 3 Absatz 1 der BetrSichV die Erforderlichkeit einer Gefährdungsbeurteilung, während der § 3 Absatz 4 der BetrSichV zugunsten des Arbeitgebers ein Recht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gelieferten Geräte und Anlagen vorsieht.

Der § 5 Absatz 1 der BetrSichV verlangt Arbeitsmittel, welche für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sind, den gegebenen Einsatzbedingungen und den Beanspruchungen angepasst sind und über entsprechende sicherheitsrelevante Ausrüstungen verfügen, sodass das Gefahrenrisiko beim Umgang mit den Betriebsmitteln oder der Anlage so gering wie möglich gehalten wird. Aus dem § 5 Absatz 3 der BetrSichV geht die zusätzliche Verpflichtung zu der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Mitarbeiter hervor. Im Weiteren sieht der § 14 Absatz 1 der BetrSichV vor, dass die Unternehmer die Verantwortung für die frühzeitige Erkennung von elektrischen Mängeln tragen.

Neu angeschaffte elektrische Geräte, Anlagen und Maschinen können nur unter einer Voraussetzung von der VDE Prüfung befreit werden. Der Hersteller des Produkts muss eine Garantie für die Einhaltung der DGUV Vorschrift 3 und 4 abgeben. Das bedeutet, dass der Hersteller haften würde, wenn es bei der Erstinbetriebnahme zu einem Schadensfall kommt. Nach der Inbetriebnahme dieser Geräte und Anlage treten die üblichen Prüffristen in Kraft. Im Übrigen ist in manchen Fällen neben dem E-Check weitere Prüfungen anfallen. Im Allgemeinen können die Vorschriften für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, ortsfester elektrischer Betriebsmittel, stationärer elektrischer Betriebsmittel und nichtstationärer elektrischer Betriebsmittel variieren.

DGUV in Verwaltungsraeumen

DGUV in Verwaltungsräumen – Voraussetzungen für eine rechtliche Absicherung durch die DGUV V3 Prüfung im Schadensfall

DGUV in Büroräumen und Verwaltungen – Zu den Bedingungen einer tatsächlichen juristischen Absicherung im Falle eines Unfalls gehört neben dem Einhalten der verbindlichen Prüffristen sowohl die Auswahl von qualifizierte Prüfunternehmen als auch das Aufbewahren der Gefährdungsbeurteilungen. Im Schadensfall sollte auch das entsprechende Prüfprotokoll vorliegen. Bezüglich der Prüfer der Geräte und Anlagen steht fest, dass die Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Person eine Ausbildung nach der TRBS 1203 erhalten haben müssen, um beispielsweise eine Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durchführen zu können. Unternehmer sind nicht zu einer Prüfung nach der DGUV V3 durch ein externes Unternehmen verpflichtet, sodass eine firmeninterne Elektrogeräteprüfung rechtlich gesehen kein Problem darstellt.

Im Weiteren sollten die Normen des Verbandes der Elektronik, Elektrotechnik und Informationstechnik befolgt werden. Die DGUV V3 Prüfungen müssen mit den VDE Normen konform sein. Die verschiedenen Normgruppen für eine VDE Prüfung setzen sich aus der DIN-VDE 00xx und 01xx, der DIN-VDE 02xx, DIN-VDE 03xx, der DIN-VDE 04xx, der DIN-VDE 05xx, der DIN-VDE 06xx, der DIN-VDE 07xx und der DIN VDE 08xx zusammen. Somit kann eine DGUV V3 Prüfung grundsätzlich als VDE Prüfung eingestuft werden.

Bei den Protokollen sollte in erster Linie darauf geachtet werden, dass es über die Art der DGUV Prüfung, über die einzelnen Maßnahmen und die Resultate der Prüfung ins Detail gehend Auskunft geben können muss. Zudem sollte aus einem sorgfältig geführten Prüfprotokoll der Einsatzort und der Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Prüfung hervorgehen. Nach dem E-Check muss der Prüfer die elektrischen Geräte und Anlagen im Hinblick auf ihre Funktion und Sicherheit in aller Ausführlichkeit bewerten. Die wesentlichen Aspekte einer Gefährdungsbeurteilung stellen die Verletzungsrisiken und die mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen dar.

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