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Wer darf ortsveränderliche Geräte prüfen?

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Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte ist eine Vorschrift der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Diese Elektroprüfung ist Pflicht und gilt für alle Unternehmen in Deutschland, die ortsveränderliche Geräte im Einsatz haben. Das dürfte beinahe jedes Unternehmen in Deutschland betreffen. Dazu zählen praktisch alle Geräte, die über einen Stecker verfügen. Auch Radios, Kaffeemaschinen und Föhne. Die DGUV V3 (ehem. BGV A3) wird somit nahezu von jedem Unternehmer verlangt. Aber wer darf diese Geräte überhaupt prüfen? Und was droht, wenn eine Prüfung vergessen wurde?

Dürfen nur eigene Mitarbeiter ortsveränderliche Geräte prüfen?

Nein, das ist keine zwingende Vorschrift. Nach DGUV Vorschrift 3 muss in jedem Fall eine Elektrofachkraft oder eine durch eine Elektrofachkraft unterwiesene Person die Elektrogeräteprüfung vornehmen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Unternehmen diese Elektrofachkraft auch wirklich selbst im Unternehmen beschäftigen muss. Es kann sich somit auch um einen reinen Auftrag zur Prüfung handeln. Das heißt, dass ein anderes Unternehmen mit dieser Dienstleistung beauftragt werden kann.

Die Verantwortung dafür, dass im anderen Unternehmen allerdings auch wirklich eine Elektrofachkraft prüft, trägt das Unternehmen selbst. Es hilft also nichts, wenn später damit argumentiert wird, man ginge davon aus, die prüfende Person sei autorisiert für die DGUV V3. Sie muss dies auch nachweislich sein, z.B. indem Ausbildungen und Qualifikationen belegt werden können. Das können Abschlusszeugnisse sein oder Zertifikate von der DGUV selbst. Liegen diese nicht vor oder können auf Verlangen nicht beschafft werden, so sollte von der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durch diesen Dienstleister abgesehen werden.

Können also fremde Unternehmen für mich die Prüfung übernehmen?

Ja, das ist problemlos möglich. Natürlich handelt es sich dabei um eine Dienstleistung und dieser Service wird berechnet. Häufig ist dieser Service auch relativ kostspielig, denn er ist mit viel Aufwand verbunden. Wenn bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel auch noch eine DGUV V3 Prüfung (z.B., weil besondere Messgeräte notwendig sind) verlangt wird, so kann diese Aufwand auch bei kleineren Unternehmen mehrere Stunden Arbeitszeit bedeuten. Wichtig ist allerdings vor allem, dass das Ergebnis stimmt und gewissenhaft geprüft wird.

Gerade ein fremdes Unternehmen sollte großen Wert auf eine saubere Dokumentation legen. Stellen Sie sicher, dass SIE selbst über die Dokumentation verfügen, z.B. in Form einer Datei. Und dass Sie auf diese Dokumente jederzeit zugreifen können, in denen festgelegt werden sollte, wann und durch wen und in welcher Ausprägung was geprüft wurde. Im Ernstfall muss ein Unternehmen auskunftsfähig sein. Da hilft es nicht und genügt es nicht, wenn auf ein fremdes Unternehmen verwiesen wird, das diese Dokumente eventuell gar nicht hat oder inzwischen nicht mehr existiert. Die Verantwortung für die Prüfung trägt jeder Arbeitgeber selbst, auch wenn ortsveränderliche Geräte durch andere Personen als die eigenen Mitarbeiter geprüft werden dürfen. In der Praxis ist die DGUV V3 oft anders auch gar nicht umsetzbar als durch externe Unterstützung.

Werden bei der DGUV V3 Messung Fehler gemacht oder gar einzelne Betriebsmittel und ortsveränderliche Geräte vergessen, so können Sie die Verantwortung hierfür nicht abgeben. Es wird Ihnen also nachhaltig helfen sich mit der DGUV Vorschrift 3 wenigstens so intensiv zu befassen, dass Sie diese beauftragen können. Externe Unternehmen unterstützen aber meist bei jedem Schritt: Auch bei der Planung der DGUV V3 in Ihrem Unternehmen.

ortsveränderliche Geräte bgv a3

Muss eine Elektrofachkraft eine Ausbildung absolvieren?

Ja. Eine Elektrofachkraft ist nur dann eine Elektrofachkraft, wenn sie dies durch eine Art Prüfung oder Abschluss auch nachweisen kann. Bei einem Elektriker wäre das das Ende der Ausbildung, die mit einer Abschlussprüfung (schriftlich und mündlich und sicherlich auch praktisch) beendet wird.

Wer Elektrotechnik studiert, wird das selbe durchlaufen, nur eben mit einem höheren Abschluss und einer länger dauernden Lehrphase und auf einem höheren Niveau.

Außerdem gibt es die Möglichkeit sich als Quereinsteiger zu einer Elektrofachkraft durch die DGUV ausbilden zu lassen. Der Vorteil hierbei ist sicherlich, dass nur das gelehrt wird, was explizit für die DGUV Vorschrift 3 zur Prüfung befähigt und nötig ist. Es findet eine Ausbildung statt, damit die Gefahren, die von Elektrik ausgehen, eingeschätzt werden können, die sehr praxisnah ist. Diese Ausbildungen werden deutschlandweit an mehreren Standorten angeboten und dauern meist mehrere Wochen am Stück. Wenn ein Unternehmen sich das leisten kann und ortsveränderliche Geräte gerne künftig inhouse prüfen möchte, kann so eine Ausbildung für einzelne Mitarbeiter durchaus sinnvoll sein. Die DGUV V3 Messung könnte dann selbst verwaltet und organisiert werden. Natürlich muss die Prüfung ortsveränderlicher Geräte dennoch immer den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und kann nicht nennenswert abweichend durchgeführt werden. Sie kann aber entsprechend der eigenen Unternehmenskultur organisiert werden.

Darf außer der Elektrofachkraft noch jemand die DGUV V3 durchführen?

Die Elektrofachkraft darf ausgewählte Personen unterweisen. Das bedeutet, dass diese ihr Wissen weitergibt und andere Personen mit der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel beauftragt. Das darf aber nicht wahllos und ohne Struktur ausgeführt werden. Die unterwiesene Person muss nachweislich eine solche sein, d.h. es muss belegt werden können, dass diese unterrichtet wurde und auch welche Inhalte ihr vermittelt werden.

Sollte es tatsächlich zu einem Arbeitsunfall kommen und ortsveränderliche Geräte involviert sein, so wird ein Unternehmen nachweisen müssen, dass diese durch eine autorisierte Person geprüft wurden. Das ist nicht so einfach, wenn die DGUV V3 Messung vielleicht von einem Mitarbeiter ohne Fachkenntnisse durchgeführt wurde.

Können ortsveränderliche Geräte bei der Prüfung auch durchfallen?

Sobald ein Mangel oder Defekt festgestellt wurde, gilt die DGUV Vorschrift einzuhalten. Das Gerät bzw. ortsveränderliche Geräte mit Störungen dürfen nicht weiterverwendet werden. Zunächst einmal gilt es das Problem zu beseitigen. Wie aufwändig das ist hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. Eine komplizierte technische Anlage ist nicht eben so schnell repariert und bedarf vielleicht intensiver Wartungen und eine DGUV V3 Messung. Möglich, dass das ohne professionelle Unterstützung auch so gar nicht möglich wäre. Dann gilt aber vorrangig eines: Nach der DGUV Vorschrift dürfen defekte elektrischer Betriebsmittel nicht weiter eingesetzt werden. Um alle Mitarbeiter zu schützen und um Arbeitsunfälle zu vermeiden, sind Gefahren zu vermeiden. Und eine nicht bestandene Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf nicht dazu führen, dass das Betriebsmittel einfach weiterhin verwendet wird. Das wäre eine große Gefahr die Arbeitnehmer.

Also ja, Geräte können die Elektroprüfung natürlich auch nicht bestehen. Sie sind dann aus dem Verkehr zu ziehen und müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Im besten Fall gilt für ortsveränderliche Geräte, die nicht mehr betriebsfähig sind, diese zu kennzeichnen und zeitgleich auch aus dem Betrieb zu entfernen (z.B. verschlossen und unzugänglich aufbewahren). In jedem Fall muss verhindert werden, dass Mitarbeiter aus Versehen mit Geräten arbeiten, die nach DGUV V3 nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Die DGUV Vorschrift 3 ist hier sehr streng. Auffälligkeiten müssen behoben werden bevor es zu einer weiteren Verwendung kommt. Die Beseitigung der Mängel kann auch nicht problemlos auf einen Zeitraum in der Zukunft gelegt werden.

ortsveränderliche Geräte günstig

Ortsveränderliche Geräte – Gilt die DGUV Vorschrift 3 für alle Unternehmen?

Ja. Unabhängig davon welcher Branche ein Unternehmen angehört. Die DGUV V3 muss immer gemacht werden und umfasst alle ortsveränderlichen Geräte im Unternehmen. Also im Prinzip alle Geräte, die elektrisch sind, also über einen Stecker verfügen, und von A nach B getragen werden können. Es gibt keine Ausnahmen für bestimmte Branchen. Ein Kinobetreiber muss die DGUV V3 ebenso durchführen wie der Einzelhändler und der Großkonzern. Nur durch die pauschale Regelung werden auf diese Weise alle Arbeitnehmer in Deutschland geschützt, die durch die Verwendung elektrischer Betriebsmittel ohnehin bereits einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind.

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