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Arbeitgeber und Unternehmer sind nach § 5 des ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) und nach § 3 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) dazu verpflichtet, zu ermitteln, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den einwandfreien Betrieb der Arbeitsmittel weiterhin zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Betriebsmittelprüfung. Abhängig von dem zu prüfenden Arbeitsmittel müssen genaue Fristen eingehalten und der Umfang der Prüfung bestimmt werden. Wer sich nicht daran hält, wird unter Umständen vom Gesetzgeber bestraft. Damit Ihnen das nicht passiert und Sie bei Ihrer Betriebsmittelprüfung auch tatsächlich alles richtig machen, erhalten Sie im Folgenden Antworten auf alle Fragen rund um die Betriebsmittelprüfung.
Welche Gesetze machen die Betriebsmittelprüfung notwendig?
Die Betriebsmittelprüfung – genauer: die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel – ist durch die DGUV Vorschrift 3 gedeckt. Bis vor einigen Jahren galt hier noch die BGV / GUV – V A3. Im Jahr 2014 wurden die fast identischen Vorschriften der BGV (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) und der GUV (Gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften) allerdings in der GUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) zusammengefasst. So gilt heute ausschließlich die DGUV. Jene Unfallvorschriften werden von den deutschen Berufsgenossenschaften erlassen und stellen ein sogenanntes autonomes Recht dar.
Ist die Betriebsmittelprüfung Pflicht?
Alle Vorschriften der DGUV sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften bindend. Da jedes Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft zwingend Mitglied einer solchen Genossenschaft ist, sind die Vorschriften auch entsprechend verpflichtend für jeden Unternehmer und Arbeitgeber. Diese sollten sich unbedingt daran halten und in regelmäßigen Abständen eine Betriebsmittelprüfung durchführen lassen. Ansonsten begehen sie einen Gesetzesverstoß. Dieser wird oft nach § 25 als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Falle schwerer Tatbestände kann aber durchaus auch eine Ahndung nach § 26 erfolgen – die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist in diesem Fall also ein Straftatbestand. Die Bußgeldhöhe, mit der Unternehmer bei einer Nichteinhaltung rechnen müssen, ist unabhängig von der Größe des Betriebs und ebenso unabhängig von den nicht geprüften Betriebsmitteln. Ein vergleichsweise kleines Vergehen kann somit auch für kleine und mittelständische Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Im schlimmsten Fall kann das erhobene Bußgeld zu einem finanziellen Engpass führen und somit weitere betriebliche Probleme nach sich ziehen. Weiterhin kann es im Falle eines Unfalls, der im Zusammenhang mit einem nicht geprüften elektrischen Betriebsmittel dazu kommen, dass der Versicherungsträger die Kostenübernahme verweigert. Der Unternehmer bleibt somit auf allen Kosten sitzen.
Wer muss eine Betriebsmittelprüfung durchführen lassen?
Grundsätzlich ist jedes Mitglied einer Berufsgenossenschaft dazu verpflichtet, seine elektrischen Betriebsmittel, die unter Spannung arbeiten, prüfen zu lassen. In der Regel ist es der Unternehmer selbst, der sich um die Planung und um den fristgerechten Ablauf der Prüfung kümmern muss. Natürlich besteht hier aber die Möglichkeit, die Organisation der Prüfung an eine andere Person zu delegieren – etwa an den Betriebsleiter oder an den Bereichsmeister.
Was wird bei einer Betriebsmittelprüfung eigentlich geprüft?
Bei der Betriebsmittelprüfung müssen im Sinne der DGUV Vorschrift 3 alle Gegenstände sachgemäß geprüft werden, die entweder als Ganzes oder in einzelnen Teilen elektrisch betrieben werden oder zur Übertragung, Verteilung und Verarbeitung von Informationen dienen. Weiterhin müssen auch Schutz- und Hilfsmittel regelmäßig geprüft werden, insofern diese gewisse Anforderungen erfüllen müssen, damit die Sicherheit der elektrischen Betriebsmittel sichergestellt ist. Darüber hinaus werden bei der Betriebsmittelprüfung auch Zusammenschlüsse aus mehreren elektrischen Betriebsmitteln geprüft. Dabei handelt es sich meist um elektrische Anlagen. Nach der DGUV Vorschrift 3 wird jedoch nicht zwischen elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen unterschieden, da in beiden Fällen dieselben Bestimmungen gelten. Eine Unterscheidung findet hingegen zwischen der Prüfung neuer Geräte, Wiederholungsprüfungen und der Prüfung nach Veränderung und Instandsetzung statt. Unternehmer, die ein neues elektrisches Betriebsmittel anschaffen, müssen dieses vor der Inbetriebnahme prüfen lassen. Nach einer gewissen Frist erfolgt eine neue Prüfung. Diese muss dann – im Falle ortsveränderlicher Betriebsmittel – den DIN VDE 0701-0702 für ortsveränderliche elektrische Geräte (Geräte mit Stecker) entsprechen. Selbige DIN-Norm findet auch dann Anwendung, wenn das Gerät innerhalb des Zeitraums zwischen zwei Prüfungen verändert oder instand gesetzt wurde. Weiterhin wird zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln unterschieden.
Was sind ortsveränderliche Betriebsmittel?
Unter den ortsveränderlichen Betriebsmitteln werden hingegen jene Betriebsmittel verstanden, die während des Betriebes bewegt oder sogar an einen anderen Ort gebracht werden können. Gemeint sind damit unter anderem diverse Haushaltsgeräte wie Kaffeemaschinen, Mixer und Wasserkocher, Gegenstände der Informationstechnik wie Laptops, Drucker und firmeneigene Tablets, Verlängerungsleitungen und Geräteanschlussleitungen sowie Elektrowerkzeuge.
Was sind ortsfeste Betriebsmittel?
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind Betriebsmittel, die entweder fest angebracht sind oder über keine Tragevorrichtung verfügen und zugleich über eine so hohe Masse verfügen, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Zusätzlich dazu zählen auch jene Betriebsmittel in diese Kategorie, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden. Mögliche ortsfeste Betriebsmittel sind somit etwa Klimaanlagen und Wasserspender, Herde und Kühlschränke, Beleuchtungsanlagen und Durchlauferhitzer.,
Wie oft muss die Betriebsmittelprüfung stattfinden?
Eine Betriebsmittelprüfung fällt immer dann an, wenn ein neues elektrisches Betriebsmittel in Betrieb genommen werden soll. Sollte es während des Betriebes zu Veränderungen an dem Gerät oder zu einer Instandsetzung kommen, ist ebenfalls eine Betriebsmittelprüfung durchzuführen. Nach der anfänglichen Prüfung müssen in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen stattfinden. Wann genau die Betriebsmittelprüfung stattfinden muss, ist im Gesetz klar geregelt und abhängig von den jeweiligen Betriebsmitteln. Ortsfeste Betriebsmittel müssen somit alle vier Jahre auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlspannungs-Schutzschalter in nicht-stationären und stationären Anlagen müssen alle sechs Monate sowie arbeitstäglich auf ihre einwandfreie Funktion überprüft werden, indem die Prüfeinrichtung betätigt wird. Weitere Schutzmaßnahmen für nicht-stationäre Anlagen, die über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verfügen müssen monatlich auf ihre Wirksamkeit getestet werden. Die Fristen bei den ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln sind nicht ganz so kompliziert. Egal, ob bei Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit entsprechenden Steckvorrichtungen, bei beweglichen Leitungen mit Stecker und Festanschluss sowie bei Anschlussleitungen mit Stecker wird ein Richtwert von sechs Monaten veranschlagt. Hier soll der ordnungsgemäße Zustand des Betriebsmittels geprüft werden. Sollte hier eine Fehlerquote von unter zwei Prozent auftreten, kann die Prüffrist verlängert werden. In Büros und in Räumen mit ähnlichen Bedingungen kann der Zeitraum zwischen den Prüfungen allerdings auch zwei Jahre betragen.
Wer führt die Betriebsmittelprüfung durch?
Die DGUV Vorschrift 3 legt fest, dass eine Betriebsmittelprüfung ausschließlich durch einen Fachmann durchgeführt werden kann. Ein solcher Fachmann kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, der für die Prüfung befähigt ist. Das heißt: Er muss über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vorweisen können. Darüber hinaus muss er natürlich wissen, wie der E-Check abzulaufen hat und mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genauestens vertraut sein. Weiterhin muss er in der Lage sein, die für die Betriebsmittelprüfung benötigten Mess- und Prüfgeräte korrekt verwenden und auslesen zu können. In vielen Betrieben ist ein solcher Mitarbeiter nicht vorhanden. Für das Unternehmen würde das bedeuten, dass es einen weiteren Mitarbeiter anstellen oder einen bestehenden Mitarbeiter entsprechend ausbilden müsste. Umgehen lässt sich das, indem der Unternehmer eine Elektrofachkraft zurate zieht. Mit der entsprechenden Qualifikation ist auch diese berechtigt, die Betriebsmittelprüfung durchzuführen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, die Prüfung von einer externen Fachkraft durchführen zu lassen, sollten Sie sich unbedingt die Qualifikationen des Betreffenden zeigen lassen. Darüber hinaus muss der Fachmann befähigt sein, Betriebsmittelprüfungen nach der DGUV V3 durchführen zu können. Ist dies NICHT gegeben, ist die Prüfung rechtswidrig und somit ungültig. Gehen Sie deshalb auf Nummer sicher und setzen Sie auf kompetente Elektrofachkräfte mit Erfahrung.
Unter ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln versteht man alle Geräte, die während des Betriebes einfach bewegt oder an einen anderen Platz gebracht werden können. Dazu gehören typischerweise Haushaltsgeräte, Verlängerungsleitungen, Elektrowerkzeuge, Geräteanschlussleitungen, …
Die Kosten für eine Prüfung variieren je nach Komplexität und Aufwand. Gern beraten wir Sie telefonisch, oder vereinbaren einen Termin für ein persönliches Gespräch. Falls Sie noch Fragen zu den Preisen haben, oder ein Angebot wünschen können Sie uns hier kontaktieren, oder Sie rufen unsere Kundenberater unter: Tel. 034462-6962-0 an.
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