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Leitern – wer ist berechtigt sie zu prüfen?

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Leitern zu prüfen, gehört hierzulande zum Arbeitsschutz, denn in vielen Statistiken macht ein Sturz von der Leiter mehr als die Hälfte aller Absturzunfälle aus. Daher hat der Gesetzgeber Vorschriften bzw. Vorgaben erstellt, die diese Unfälle verhindern sollen. Dazu gehört auch die Prüfung der Leitern, die regelmäßig durchgeführt werden muss. Als Prüfer kommen dabei Personen in Frage, die dazu „befähigt“ sind, also über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des Gesetzgebers verfügen.

Was sind Leitern und Tritte?

Die gesetzliche Unfallversicherung beschreibt Leitern und Tritte als Arbeitsmittel, die benötigt werden, um in höheren Bereichen Arbeiten durchzuführen. Dazu gehören Arbeiten, wie zum Beispiel:

  • das Lagern von Waren in Regalen
  • das Räumen von Ordnern und Büromaterialien in einen Schrank.
  • kurzzeitige Montagearbeiten
  • Malarbeiten
  • Elektroarbeiten

Zu den etablierten Typen von Leitern gehören:

  • Anlegeleiter
  • Schiebeleiter
  • Seilzugleiter
  • Steckleiter
  • Rollleiter
  • Glasreinigerleiter
  • Stehleiter
  • Mehrzweckleiter
  • Dachdeckerleiter
  • Seilleiter
  • Hängeleiter
  • Mastleiter

Tritte sind kleine Stufen-Stehleitern, die in der Regel nur bis zu vier Stufen haben.

Zu den gängigen Bauformen von Tritten gehören:

  • Treppentritte
  • Leitertritte
  • Tritthocker
  • Tonnenförmige Tritte

Handelt es sich um Rolltritte, müssen die Rollen beim Besteigen einklappen, damit der Tritt nicht unbeabsichtigt weg rollen kann.

Leitern

Rechtliche Grundlagen für die Prüfung von Leitern und Tritten

Die Prüfung von Leitern zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist keine freiwillige Angelegenheit, die der Arbeitgeber nach seinem Dafürhalten veranlasst, sondern die Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Seit Anfang 2008 sind Art und Umfang der Prüfung, die sich auch auf Tritte bezieht, in der „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ festgehalten. Die Vorschriften finden sich in der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Information 208-016. Die rechtliche Grundlage der DGUV-Regeln sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Regelungen der Berufsgenossenschaften.

Wer darf die Prüfung der Leitern durchführen?

Da es bei einer Prüfung der Leitern um die Sicherheit am Arbeitsplatz geht, muss das Prüfen von Leitern und Tritten nach bestimmten Kriterien erfordern. Daher ist eine Person notwendig, die mit diesen vertraut ist. Da die Zuständigkeit für die Prüfung der Leitern beim Arbeitgeber liegt, kann diese von ihm selbst, einem externen Fachmann oder einem Mitarbeiter durchgeführt werden. Die Person wird also vom Arbeitgeber bestimmt. Voraussetzung ist, dass die Person über die die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Befähigte Personen“ erfüllt. Diese umfasst drei Bedingungen. Um Leitern zu prüfen, muss die Person

  • eine einschlägige Berufserfahrung haben
  • Berufserfahrung besitzen und
  • eine zeitnahe berufliche Tätigkeit ausüben.

Einschlägige Berufserfahrung

Unter diesem Begriff ist eine abgeschlossene Berufsausbildung zu verstehen. Diese kann auch durch ein abgeschlossenes Studium nachgewiesen werden. Sie dient zur Feststellung über welche beruflichen Kenntnisse die Person verfügt. Da Leitern und Tritte in der Regel keine Arbeitsmittel sind, deren Prüfung mit einer besonderen Gefährdung verbunden ist, ist in diesem Fall in der Regel eine handwerkliche Ausbildung als abgeschlossene Berufsausbildung ausreichend.

Berufserfahrung

Der Nachweis über die Berufserfahrung umfasst folgende Kriterien:

  • praktischer Umgang im Rahmen des Berufslebens mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln oder vergleichbaren Arbeitsmitteln
  • Kenntnis der der Funktions- und Betriebsweise der zu prüfenden Arbeitsmittel
  • Kenntnis von Prüfungsanlässen
  • Erfahrung in Bezug auf die Prüfung selbst, wie zum Beispiel die Teilnahme an vergleichbaren Prüfungen, sodass ein sicherer Umgang mit den Prüfmitteln und der Bewertung deren Prüfergebnissen gewährleistet ist.

Außerdem muss die Person beurteilen können,

  • ob das vorgeschlagene Prüfverfahren für die Prüfung angemessen ist
  • ob eventuelle Gefährdungen durch die Prüftätigkeit sowie das zu prüfende Arbeitsmittel bestehen.

Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Bei diesem Begriff geht es vor allem um die Sachkundigkeit der Person. Das bedeutet, dass sich die Person angemessen weiterbildet und ihre Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung liegt. Des Weiteren wird verlangt, dass die befähigte Person mehrere Prüfungen pro Jahr durchführt, um ihre Prüfungspraxis zu erhalten. Außerdem muss sie über aktuelle Kenntnisse zum technischen Stand des zu prüfenden Arbeitsmittels und der potentiellen Gefährdung verfügen.

Um den arbeitssicheren Zustand von Arbeitsmitteln beurteilen zu können, muss die befähigte Person mit folgenden Regeln und Vorschriften vertraut sein:

  • Vorschriften zum Arbeitsschutz, wie zum Beispiel gemäß der BetrSichV und des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG)
  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG): Anforderungen an die Beschaffenheit
  • Unfallversicherungsträger
  • andere Regelungen, wie zum Beispiel technische, DGUV-Regeln oder DIN-Normen)

Hat die befähigte Person über längere Zeit keine Prüfung von Leitern durchgeführt, müssen die Erfahrungen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter und die fachlichen Kenntnisse aufgefrischt bzw. erneuert werden. Zudem muss die befähigte Person im Stande sein, ein aussagekräftiges Prüfprotokoll sowie eine ordnungsgemäße Dokumentation zu erstellen.

Weiterbildung zur befähigten Person zur Prüfung von Leitern und Tritten

Egal ob bei einer Elektrogeräteprüfung oder bei der Prüfung von leitern – theoretische und praktische Kenntnisse können sich Personen in Form von Weiterbildungslehrgängen aneignen. Nach dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfung erhalten die neuen Prüfer ein Zertifikat oder eine Teilnahmebescheinigung, die sie ermächtigt, Leitern zu prüfen. Die Inhalte eines solchen Lehrgangs umfassen u.a.:

  • rechtliche Grundlagen
  • Sinn und Zweck von Leitern und Tritten
  • Handhabung (nach DGUV-Information 208-016)
  • Aufbau und Konstruktion
  • Kennzeichnung und Sicherheitsanforderungen
  • Wartung, Benutzung und Überwachung
  • Prüfung
  • Dokumentation im Prüfbuch
  • die DIN- bzw. EN-Normen, wie zum Beispiel 131, EN 4567 und EN 14183
  • Aufgaben, Haftung sowie Rechte und Pflichten der befähigten Person

Prüfung nach DGUV Vorschrift 3

Bei der Prüfung nach der DGUV Vorschrift 3 handelt es sich um die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel. Im Rahmen der DGUV Vorschrift 3 (vor 2014 bekannt als BGV A3 oder VBG4) werden also Elektrogeräte, die im Unternehmen verwendet werden, geprüft. Die DGUV V3 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die auf der „Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz“ basiert.

Dabei wird zwischen den Schutzklassen 1, 2 und 3 unterschieden.
Beispiele für Geräte, die unter die Vorschrift 3 fallen sind:

  • Computer und Laptops
  • Monitore
  • Drucker
  •  Kopiergeräte
  • Faxgeräte
  • Netzteile
  • Mehrfach-Steckdosen
  • Verlängerungsleitungen
  • Kaffeemaschinen
  • Haartrockner
  • Lampen
  • Bohrmaschinen
  • Laborgeräte
  • medizinische Geräte
  • Pflegebetten

Schutzklasse 1
In der Schutzklasse 1 gibt es die meisten Prüfvorgaben nach DGUV V3. Sie umfasst alle Geräte, bei welchen alle elektrisch leitfähigen Gehäuseteile des Betriebsmittels mit dem Schutzleitersystem der festen Elektroinstallation verbunden sind. Dabei befindet sich das Schutzsystem der Leitern auf Erdpotential. Geräte der Schutzklasse 1 lassen sich an Schuko-Steckern erkennen. Die Geräte selbst haben in der Regel eine große metallene Oberfläche, wie zum Beispiel Waschmaschinen.

Schutzklasse 2
Im Gegensatz zu Geräten der Schutzklasse 1 sind Geräte der Schutzklasse 2 in der Regel nicht an den Schutzleiter angeschlossen. Sie besitzen zwischen den aktiven und berührbaren Teilen eine verstärkte oder doppelte Isolierung, die in der Höhe der Bemessungsisolationsspannung liegt. Typisches Merkmal von Geräten der Schutzklasse 2 ist ein Konturenstecker. Beispiele für derartige Geräte sind Haartrockner, Staubsauger und Bohrmaschinen.

Schutzklasse 3
Für die Schutzklasse 3 sind die nach der Vorschrift 3 die wenigsten Messungen vorgeschrieben. Betriebsmittel dieser Schutzklasse haben eine Sicherheits- oder Schutzkleinspannung. In der Regel arbeiten die Geräte mit einer maximalen Wechselspannung von 50 Volt (bzw. einer Gleichspannung von 120 Volt). Sollten sie mit höheren Spannungen arbeiten, muss ein Schutztransformator integriert sein.

Leitern

Wer darf nach DGUV Vorschrift 3 prüfen?

Die Instandhaltung obliegt nach der Vorschrift ausschließlich einer Elektrofachkraft bzw. der Aufsicht und Leitung. Die Prüfung der Geräte erfolgt durch eine spezialisierte Elektrofachkraft. Diese Person muss für das Prüfen ausgebildet sein und über ein entsprechendes Zertifikat verfügen. Es besteht aber auch die Möglichkeit die Prüfung von einem externen Anbieter durchführen zu lassen. Dieser muss jedoch auch ein entsprechendes Zertifikat besitzen bzw. nachweisen können.

Fazit

Leitern prüfen, soll schlicht und einfach Arbeitsunfälle wirksam verhindern. Die Leiterprüfung muss vom Arbeitgeber veranlasst werden. Die Durchführung erfolgt dabei von einer befähigten Person. Diese verfügt über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, sodass sie Risiken erkennen und Prüfungsergebnisse beurteilen kann. Die Prüfung der Leitern muss regelmäßig erfolgen, je nach dem Einsatz von Leitern und Tritten, aber mindestens einmal pro Jahr. Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfolgt von spezialisierten Elektrofachkräften, die ihre Befähigung mit einem Zertifikat nachweisen müssen.

✅ Was kostet eine Prüfung von Leitern und Tritten bei E+Service+Check GmbH?

Die Kosten für eine Prüfung von Leitern und Tritten variieren je nach Komplexität und Aufwand. Gern beraten wir Sie telefonisch, oder vereinbaren einen Termin für ein persönliches Gespräch. Falls Sie noch Fragen zu den Preisen haben, oder ein Angebot wünschen können Sie uns hier kontaktieren, oder Sie rufen unsere Kundenberater unter: Tel. 034462-6962-0 an.

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