Prüfprotokoll
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Wer überwacht die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch VII?

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Unfallverhütungsvorschriften – Unfallverhütung im eigenen Unternehmen stellt eine sehr wichtige Thematik dar. Um eine einheitliche Regelung zu schaffen, wurden die DGUV Vorschriften und Richtlinien erlassen. Was diese Vorschriften im Einzelnen bedeuten, welche Bedeutung diese für Ihr Unternehmen, Ihre Mitarbeiter und Sicherheitsbeauftragten haben und wer die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach dem Sozialgesetzbuch VII überwacht, haben wir nachfolgend für Sie zusammengetragen.

Unfallverhütungsvorschriften – DGUV-Vorschriften in Gültigkeit und Kontrolle

Betrachtet man § 14 ff. SGB VII stellt man fest, dass die gesetzlichen Unfallversicherungsträger dazu angehalten sind, „für erste Hilfe zu sorgen in Bezug auf Verhütung von Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“. Die Unfallverhütungsvorschriften, kurz DGUV Vorschriften, wurde in diesem Sinne erlassen. Die Einhaltung dieser Vorschriften werden von den Aufsichtsdiensten der einzelnen Unfallversicherungen geprüft und kontrolliert.

Das erste Unfallversicherungsgesetz wurde im Jahr 1884 erlassen. Schon darin wurden verbindliche Unfallverhütungsmaßnahmen, die von den einzelnen Berufsgenossenschaften vorgegeben waren, benannt und vorgegeben. Zur damaligen Zeit lagen die Kontrolle, Überwachung und Aufsicht zur Einhaltung der Vorschriften zur Unfallverhütung bei den technischen Aufsichtsbeamten. Damals wie auch heute gelten die Unfallverhütungsvorschriften in Deutschland als verbindliches Regelwerk, welches zwingend zu verfolgen ist. Die DGUV Vorschriften regeln ganz klar alle verfahrens- und branchenspezifischen Anforderungen und verfolgen dabei dasselbe Ziel: Arbeits- und Gesundheitsschutz im gesamten Unternehmen.

Für wen gelten die DGUV Vorschriften?

Bei den deutschen Unfallverhütungsvorschriften handelt es sich um sogenannte Muss-Vorschriften. Sie gelten als verbindliche Rechtsnorm. Alle Mitglieder von Berufsgenossenschaften, Unternehmer als auch Arbeitnehmer unterliegen diesen Vorschriften.

Des Weiteren haben die Vorschriften zur Unfallverhütung auch für Fremdfirmen, die für Mitgliedsunternehmen im eigenen Unternehmen tätig sind, Gültigkeit. Sogar dann, wenn sich der Firmensitz außerhalb der deutschen Landesgrenze befindet und das Unternehmen keiner Berufsgenossenschaft angehört.

Unfallverhütungsvorschriften – Pflichten von Beschäftigten und Unternehmen

Grundsätzlich ist jeder Unternehmer dafür verantwortlich Maßnahmen zur Verhütung von:

  • Berufskrankheiten
  • Arbeitsunfällen
  • Arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

anhand eines wirksamen Erste-Hilfe-Konzeptes zu treffen. Die DGUV Vorschriften beziehen sich auf die Pflichten von Mitarbeitern und Arbeitgebern.

Zu den für uns elementaren DGUV Vorschriften zählen:

  • DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze zur Prävention
  • Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Pflichten des Unternehmers und Versicherten sowie die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
  • DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  • Gültigkeit und Geltungsbereich für Unternehmen. Die DGUV Vorschrift Nummer 3 regelt die Grundsätze, Prüfungen sowie die Arbeit an oder in der Nähe von aktiven Teilen.
  • DGUV Vorschrift 4 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Gültigkeit und Geltungsbereich für öffentliche und kommunale Einrichtungen. Die DGUV Vorschrift 4 regelt die Grundsätze, Arbeit an oder in Nähe von aktiven Teilen sowie die Prüfungen.

Muenchen

Die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV Vorschrift Nummer 3

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift Nummer 3 besagt, dass es im Sinne des Unternehmens ist und der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass seine elektrischen Anlagen und alle elektrischen Betriebsmittel spätestens alle 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion zu prüfen ist.

Wer seine Mitarbeiter schützt, verhindert weitreichende Schäden für das Unternehmen. Unfälle, wie sie immer wieder durch defekte elektrische Geräte vorkommen, richten immense und sehr große wirtschaftliche Schäden an. Werden ortsveränderliche Geräte regelmäßig geprüft, entlastet dieses Vorgehen den Unternehmer in Sachen Haftung. Alle Unfälle, die auf defekte elektrische Geräte oder Maschinen zurückzuführen sind, sind darin vereint.

Jede Versicherung schließt die Haftung aus, wenn beispielsweise Betriebsstätten oder einzelne Teile davon durch Brand vernichtet werden und nachgewiesen werden kann, dass als Brandverursacher ein nicht geprüftes Elektrogerät im Frage kommt. Ebenso verhält es sich mit der jeweiligen Berufsgenossenschaft. Kommen Personen durch ein ungeprüftes elektrisches Gerät zu Schaden, ist auch hier die Haftung ausgeschlossen.

Gemäß Grundlage der Richtlinien zur Sicherheit ist der jeweilige Zustand elektrischer Anlagen oder gleichwertiger Betriebsmittel ist wie folgt zu prüfen:

  • Gebrauchs- und Funktionsfähigkeit
  • Ordnungsgemäßer, sicherheitstechnischer Zustand
  • Schutz gegen Elektroschlag
  • Schutz gegen Elektrobrand
  • Schutz vor Blitzeinschlag und- Wirkung sowie Überspannung
  • Effizienz und Energieeinsparung

Wurde der Sicherheits-Check durchgeführt und alle festgestellten Mängel beseitigt, muss die erforderliche Sicherheit für Tier, Mensch und Sachwert wiederhergestellt sein.

Welche Geräte und Anlagen sind von der DGUV Vorschrift 3 betroffen?

Unfallverhütungsvorschriften – Von der DGUV Vorschrift 3 betroffen sind alle Ortsfesten elektrischen Betriebsmittel. Dazu zählen alle ohne Tragevorrichtung schwer bewegbaren und fest angebrachten Betriebsmittel. Ebenso zählen alle elektrischen Betriebsmittel dazu, welche nur vorübergehend fest angebracht wurden oder mit beweglichen Anschlüssen betrieben werden.

Alle Ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, die sich während des Betriebs von einem Ort zum anderen verbringen lassen, zählen ebenso zur DGUV Vorschrift Nummer 3. Alle stationären elektrischen Anlagen, die fest mit der Umgebung verankert sind, sowie alle nichtstationären Anlagen, die immer wieder neu aufgebaut werden können und in ihrem Standort verändert werden können wie beispielsweise Schredder, Drucker, Scanner, Computer, Kaffeemaschine, Kühlschrank, aber auch Werkzeugmaschinen wie beispielsweise Trennjäger, Flexgeräte und Bohrmaschinen sind ebenso nach DGUV Vorschrift Nummer 3 regelmäßig zu prüfen.

Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und die Prüfung elektrischer Anlagen dürfte in jedem Unternehmen einen hohen Stellenwert einnehmen.

Unfallverhütungsvorschriften e-service-check

Wie wird die Einhaltung von DGUV V3 kontrolliert?

Unfallverhütungsvorschriften – Die Einhaltung der gültigen DGUV V3 wird von dafür bestimmten Aufsichtspersonen oder jeweiligen Unfallversicherungsträger oder dem technischen Aufsichtsdienst kontrolliert. Nach § 17 SGB VII können diese auch beratende und weisende Tätigkeiten übernehmen. Unternehmer und Versicherte können so in der Einhaltung von Unfallversicherungsvorschriften unterstütz werden.

Die Prüfer haben zudem die Möglichkeit Ordnungswidrigkeiten zu Sanktionieren und Anordnungen auszusprechen. Bei einem berechtigten Ordnungswidrigkeitenverfahren können Bußgelder bis zu 10.000 Euro ausgesprochen werden.

Wann gilt ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit?

Von einer Ordnungswidrigkeit spricht man immer dann, wenn:

  • gemäß § 17 Abs. Satz 2 SGB VII befähigte und zuständige Aufsichtspersonen Arbeitnehmern Maßnahmen aufgetragen haben, um Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Wenn gegen diese Anordnungen verstoßen wird, spricht man nach § 209 SGB VII von einer Ordnungswidrigkeit
  • gegen die im Ordnungswidrigkeitskatalog der DGUV Vorschrift Nummer 3 zu findenden Vorschriften verstoßen wird

Hinweis: Unfallversicherungsträger müssen dem Unternehmer notwendige Unfallverhütungsvorschriften mitteilen. Im Gegenzug ist der Unternehmer verpflichtet, seine Mitarbeiter davon in Kenntnis zu setzen. Dies kann als Unterweisung oder auch als Aushang erfolgen.

UVV-Prüfung – Die Prüfung nach DGUV

Die Abkürzung UVV steht für Unfall-Verhütungs-Vorschrift. Dabei handelt es sich um eine Vorschrift der Berufsgenossenschaft. In der jeweiligen Betriebssicherheitsverordnung befinden sich arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zur Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftige Anlagen. Diese sind zusammengefasst geregelt.

Die Vorschriften zur UVV regeln alle Prozesse in Bezug auf betriebs- und anwendersichere Handhabung technischer Betriebs- und Arbeitsmittel. Die jeweiligen UVV regeln stellen eine Pflicht dar. Jeder Betreiber hat in Eigenregie dafür zu sorgen, dass Betriebs- und Arbeitsmittel gemäß UVV in Abständen von längstens einem Jahr geprüft werden.

Fazit: Wie läuft eine UVV Prüfung ab?

Unfallverhütungsvorschriften – Alle Arbeitsmittel und Geräte, die Verschleiß unterliegen oder bei denen schädigende Einflüsse eine Gefährdung von Personen verursachen können, sind jährlich wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfung hat gemäß folgender Kriterien zu erfolgen:

  • Zustand von Komponenten die verschleißbehaftet sind
  • Einstellungen aller sicherheitsrelevanter Sicherheitseinrichtungen
  • Funktionsprüfung aller sicherheitsrelevanter Bauteile
  • Eignung des Arbeitsmittels zur Arbeit

Wurde die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel durchgeführt und sind alle Ergebnisse dokumentiert, darf ein Jahr vergehen bis zur nächsten Prüfung. Haben Prüfer Auflagen erteilt sind diese einzuhalten und je nach Auflage schnellstmöglich umzusetzen. Künftige Prüfungen sind auf die Weisungen und Empfehlungen auszurichten. Hinweisen, Weisungen und Anordnungen ist uneingeschränkt Folge zu leisten, da in diesem Bereich hohe Bußgelder drohen.

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