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E-Check: Wer darf prüfen?

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DGUV V3: Für welche Arbeiten gilt die Vorschrift und wer darf die Prüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ausführen?

Für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Geräte muss die DGUV Vorschrift 3 angewendet werden. Die Vorschrift gilt nicht nur für die Prüfung, sondern auch für jene Arbeiten an elektrischen Geräten und Anlagen. Sie ist selbst für Arbeiten nicht elektronischer Art anzuwenden, falls diese in der Nähe von elektrischen Betriebsmitteln ausgeführt wird.

Aber was bezeichnet man eigentlich als elektrisches Betriebsmittel. Der Begriff bezieht sich auf alle Gegenstände, die in einzelnen Teilen oder für sich, für die Verwendung von elektrischer Energie oder für das Verteilen, Verarbeiten und Übertragen von Informationen, benutzt werden. Unter elektrischen Betriebsmitteln versteht man ebenfalls Hilfsmittel und Schutzmittel, die im Hinblick auf die elektrische Sicherheit im Betrieb gestellt werden müssen. Eine elektrische Anlage bildet nach der DGUV V3 der Zusammenschluss von elektrischen Geräten und Anlagen. Zudem gilt für jeden Betrieb die UVV.

Vom wem dürfen die VDE Prüfungen durchgeführt werden?

Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderliche Geräte und Prüfung elektrische Anlagen zuständig. Er hat dafür zu sorgen, dass alle elektrischen Geräte im Betrieb auf ihre sichere Funktion und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Hierfür bestehen mehrere Gründe: Die Prüfung muss vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer ausgeführten Veränderung sowie bei einer Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme erfolgen.

Die Prüfung darf ausschließlich von einer zertifizierten Elektrofachkraft oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen unter der Aufsicht und Leitung einer berufserfahrenen Elektrofachkraft ausgeführt werden. Weitere Termine für die Prüfung ortsfester und die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfolgen in bestimmten Zeitabständen.

Derartige regelmäßige Wiederholungsprüfungen sind die häufigste Form der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften. Dabei müssen die DGUV V3 Prüffristen so festgelegt werden, dass Fehler, mit denen man unter den Umständen rechnen kann, rechtzeitig entdeckt werden können. Auf den E-Check vor der ersten Inbetriebnahme einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Gerätes kann verzichtet werden, wenn der Unternehmer eine Bestätigung vom Hersteller erhält, dass jene elektrischen Betriebsmittel nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) funktionieren und ausgestattet sind.

Elektropruefung VDE

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – wer legt die Fristen für die Prüfung fest?

Neben dem E-Check vor der ersten Inbetriebnahme eines elektrischen Betriebsmittels oder einer elektrischen Anlage müssen in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen vorgenommen werden. Die Abstände zwischen den wiederkehrenden Prüfungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften wird dabei nicht ultimativ in der DGUV Vorschrift 3 festgeschrieben. Die Prüffristen müssen eher vom Unternehmer festgelegt werden – er darf allerdings nicht unsystematisch vorgehen. Bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel richten sich die Fristen für die Wiederholungsprüfungen nach dem Umfang und der Art der möglichen Risiken und Gefahren, die für die jeweilige Betriebsstätte gelten – diese werden wiederum im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung ermittelt.

Von wem wird der Prüfer für die VDE Prüfungen festgelegt?

Die Überprüfung von elektrischen Anlagen und Geräten nach der DGUV 3 darf ausschließlich von einer Person vorgenommen werden, die alle Voraussetzungen der TRBS 1203 (Technische Regeln für Betriebssicherheit) erfüllt und sich als befähigte Elektrofachkraft nachweisen kann. Im Paragrafen 2, Absatz 6 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) ist vorgeschrieben, dass die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen nach der DGUV Vorschrift 3 ausschließlich eine befähigte und berufserfahrene Elektrofachkraft ausführen darf.

Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung?

Für jeden Arbeitsplatz und jede Betriebsstätte muss ausnahmslos eine Gefährdungsbeurteilung angefertigt werden. Für deren Erstellung und alle weitere Verfahren ist der Unternehmensgründer zuständig. Für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Anlagen spielt die Gefährdungsbeurteilung ebenfalls eine wichtige Rolle. Bei dieser werden alle Gefahren und Risiken, die mit den Tätigkeiten der Mitarbeiter und dem Arbeitsplatz zusammenhängen, aufgeführt und bewertet. Hierzu zählen auch die Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen in Zusammenhang stehen.

Neben der Erfassung und Bewertung derartiger Gefahren, müssen in einer Gefährdungsbeurteilung alle Maßnahmen dokumentiert werden, die sich für die Minimierung der möglichen Risiken nach DGUV V3 eignen. Zu einer der wichtigsten Maßnahmen zählen wiederum regelmäßige VDE Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte und Anlagen. Den Risiken und Gefahren entsprechend, die sich aus dem Umfang und der Art der Nutzung elektrischer Betriebsmittel ergeben, werden Fristen für den E-Check festgelegt. Als guter Anhaltspunkt gelten dabei die Ausführungen in der DGUV Vorschrift 3.

Wer darf die ausgeführte Prüfung dokumentieren und wie erfolgt der Prozess?

Nach dem Paragrafen 14 der BetrSichV muss sich der Unternehmer oder der Arbeitgeber darum kümmern, dass die Ergebnisse der Prüfungen der elektrischen Geräte und Anlagen und nach der DGUV V3 jederzeit nachvollziehbar und ordnungsgemäß dokumentiert werden. Mit einem derartigen Prüfprotokoll kann der Arbeitgeber im eventuellen Schadensfall nachweisen, dass das Gerät, die Anlage oder das Betriebsmittel den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend geprüft wurde. Das Prüfprotokoll sollte allerdings auch jeglichen rechtlichen Vorgaben entsprechen, da es andernfalls als nicht ausreichend betrachtet werden kann. Die Dokumentation im Protokoll muss zudem aussagekräftig und nachvollziehbar sein. Des Weiteren muss eine eindeutige Identifizierung wie vom geprüften Betriebsmittel als auch vom erzielten Ergebnis nachvollziehbar angegeben werden.

Ein Protokoll der Prüfung nach DGUV V3 soll folgende Mindestangaben enthalten: den Prüfumfang, die Art der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung. Das hört sich für den Anfang äußerst allgemein an. Detaillierter wird die TRBS 1201 (Technische Regel für Betriebssicherheit) mit der Überschrift „Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsmitteln“. Die Regel fordert folgende Mindestangaben: das Datum des E-Checks, die Grundlagen, was genau geprüft wurde, die Bewertung der festgestellten Fehler, das Ergebnis der Prüfung, Aussagen zum weiteren Betrieb der Anlage und letztendlich den Namen der Person, die die Prüfung ausgeführt hat.

Durch die Berufsgenossenschaftlichen Informationen 5090 erfolgt eine weitere Konkretisierung. Laut diesen muss das Protokoll auch eine Identifikation des Gerätes, den Einsatz- oder Verwendungsort, die verwendeten Prüfgeräte sowie die Prüffristen enthalten. Darüber hinaus sollten die Prüfberichte mindestens bis zum nächsten E-Check aufbewahrt werden, um diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden aushändigen zu können.

E-Check doku

Wer wird als Elektrofachkraft bezeichnet?

Laut der Unfallverhütungsvorschrift wird eine Person als Elektrofachkraft bezeichnet, die durch ihre fachliche Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Kenntnisse, Arbeitsvorgänge und Anlagen beurteilen und mögliche Gefahren erkennen und bewerten kann.

Voraussetzungen nach TRBS 1203 – welche müssen ausnahmslos erfüllt werden?

Der befähigte Prüfer muss in erster Linie eine elektrotechnische Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Darüber hinaus muss die Elektrofachkraft mindestens über eine einjährige Berufserfahrung im Bereich der Elektrik und Elektrotechnik verfügen, die zur beruflichen Ausbildung möglichst zeitnah liegt und sich im Bereich der Prüftechnik befindet.

Es ist besonders wichtig, dass der berufserfahrene Fachmann mit der Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen sowie Arbeits- und Betriebsmitteln nach der TRBS 1203 vertraut ist. Des Weiteren muss er mit den erforderlichen Kenntnissen über den neuesten Stand der Technik und den einzuhaltenden Normen, Vorschriften und Gesetzen vertraut sein. Damit aber noch nicht genug: Die Elektrofachkraft muss sich für Prüfungen nach DGUV V3 in Theorie und Praxis regelmäßig weiterbilden. Die Weiterbildung erfolgt zum Beispiel durch die Teilnahme an fachlichen Schulungen und Seminaren.

Durch einen vorhandenen Nachweis steht letztendlich fest, dass die befähigte Elektrofachkraft allen notwendigen Anforderungen entspricht. Sie ist somit in der Lage, die Prüfung von ortsveränderlichen elektrischen Geräten durzuführen und den abgeschlossenen E-Check ins Protokoll einzutragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines hoch qualifizierten und kompetenten Elektrofachbetriebs, verfügen über alle notwendigen Voraussetzungen für die Durchführung von VDE Prüfungen, wie im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, so auch im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit. Die Experten nehmen an Fortbildungen und Schulungen regelmäßig teil. Ein professioneller Elektrofachbetrieb verfügt zudem über innovative Mess- und Prüfgeräte, die dem aktuellen Stand der Technik gemäß hergestellt worden sind.

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