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Wer darf Kleingeräte prüfen?

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Jeder Umgang und jede Arbeit mit und an elektrischen Kleingeräten und Anlagen stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Deshalb hat der Gesetzgeber wichtige Auflagen gemacht, welche Personen mit und an diesen Kleingeräten und Anlagen arbeiten dürfen. Des Weiteren ist auch die Prüfung der Betriebssicherheit dieser Kleingeräte strengen Vorschriften unterworfen. Der Unternehmer trägt dafür letztlich die Verantwortung. Er muss entscheiden, welche Anlagen wann zu prüfen sind und das entsprechende Personal dafür ausbilden und bestimmen.

Elementare Aufgabe im Betrieb für Unternehmer

Jeder Unternehmer muss die DGUV Vorschrift 3 in seinem Betrieb einhalten und umsetzen. Dabei kann er die Kleingeräte beispielsweise auch selbst prüfen, wenn er dazu fachlich kompetent ist. Anderenfalls muss der Unternehmer in seiner Firma diese Prüfung der Kleingeräte an die entsprechenden qualifizierten Personen delegieren und auch dafür Sorge tragen, dass die regelmäßigen Fristen und Abstände, in denen die Geräteprüfung DGUV auch für Kleingeräte zu erfolgen hat, eingehalten werden. Er kann dazu Elektrofachkräfte bereithalten oder auch den Prüfauftrag für Kleingeräte an einen externen Dienstleister, der dazu befähigt ist, vergeben. Für die Auswahl haftet er aber ebenso wie für die ordnungsgemäßen Prüfaufträge.

Welche Rechtsnorm regelt, wer Kleingeräte prüfen darf?

Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel richtet sich nach der DGUV Vorschrift 3. Die DGUV V3 regelt dabei nicht nur die eigentliche Prüfung und die Erlaubnis zur Prüfung von Kleingeräten im Rahmen der Elektro- und Arbeitssicherheit, sondern beschreibt auch alle Arbeiten, die in Zusammenhang mit elektrischen Kleingeräten, Betriebsmitteln und Anlagen ausgeführt werden. Außerdem ist diese DGUV Vorschrift 3 auch einschlägig, wenn es um alle Arbeiten geht, die zwar selbst nicht elektrotechnisch sind, die aber in Kontakt oder Nähe zu elektrotechnischen Kleingeräten, Anlagen oder Betriebsmitteln stattfinden.

Was versteht man unter Kleingeräte und Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel?

Kleingeräte, die regelmäßig zu prüfen sind, zählen zu den elektrischen Betriebsmitteln. Dabei handelt es sich konkret um alle Geräte, die mobil beweglich sind und mit elektrischer Energie betreiben werden. Auch Geräte, die elektrische Energie übertragen oder verteilen, gehören zu dieser Kategorie Kleingeräte. Auch Geräte, die dazu Informationen erfassen und verarbeiten fallen unter diese Einstufung. Auch bestimmte Kleingeräte, die als Schutz- sowie Hilfsmittel beim Betrieb elektrischer Anlagen dienen, müssen als Kleingeräte nach der Norm DGUV V3 regelmäßig geprüft werden. Dieses ist auch unbedingt erforderlich, um den Zweck der Sicherheit im Bereich Elektrotechnik zu gewährleisten. Wenn verscheidende elektrisch Betriebsmittel zusammenwirken, fallen diese unter die Definition elektrische Anlagen. Darunter können dann auch zu prüfende Kleingeräte zählen.

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Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – wer darf Kleingeräte prüfen und wer verantwortet das?

Der Unternehmer muss die Kleingeräte erfassen und auswählen. Er haftet dafür, dass diese im Betrieb und im Betriebsablauf zu jeder Zeit in Hinblick auf Elektrosicherheit einwandfrei funktionieren und sicher sind. Bevor ein Kleingerät in Betrieb genommen wird, muss die erste Prüfung erfolgen. Dazu kann er diese Prüfung bei hinreichender Kompetenz selbst ausführen oder eine Elektrofachkraft damit beauftragen. Die dritte Möglichkeit beinhaltet die Beauftragung einer externen Firma, die für die Elektroprüfung in der Lage ist. Auch wenn das Kleingerät einen Defekt oder eine bauliche Veränderung erfahren hat, muss eine erneute anlassbezogene Prüfung erfolgen. Die dritte Prüfung bezieht sich auf die turnusgemäße Prüfung in regelmäßigen Abständen. Die DGUV V3 Prüffristen muss der Unternehmer vorab festsetzen und sich dabei an den Richtlinien der Hersteller und den gesetzlichen Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 3 für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel orientieren. Wenn er die Prüfung nicht selbst vornehmen kann oder will, muss er dazu eine Elektrofachkraft bestellen, die zur Prüfung der Kleingeräte die Befähigung du Ausbildung besitzt. Diese Elektrofachkraft könnte die Prüfung auch weiter delegieren und damit eine elektrotechnisch unterwiesene Person beauftragen. Allerdings muss die Aufsicht und Leitung der Prüfung der Kleingeräte in diesem Fall durch die Elektrofachkraft erfolgen.

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Fristen und Abläufe der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel für Kleingeräte

Die einschlägigen Normen DGUV 3 legen für die Geräteprüfung DGUV keine starren Fristen fest. Vielmehr ist der Unternehmer selbst dafür verantwortlich, dass die Kleingeräte durch die dazu zugelassenen Personen nach bestimmten Fristen zu prüfen sind. Die DGUV V3 gibt dabei im Wesentlichen vor, dass die Geräte jederzeit die Elektrosicherheit gewährleisten und keine Gefahren von den Geräten ausgehen. Nur der Unternehmer selbst kann natürlich eigenverantwortlich beurteilen, welche genauen Fristen für diese Prüfung der Kleingeräte durch Elektrofachkräfte zum Beispiel erforderlich ist. Dazu ist auch der mutmaßliche Verschleiß und die Haltbarkeit von Bauteilen der Kleingeräte zu berücksichtigen. Der Unternehmer kann dieses natürlich am besten beurteilen. Um seiner Verantwortung gerecht zu werden und dann in der Praxis realistische Fristen für die Prüfung der Kleingeräte zu ermitteln und festzulegen, ist eine individuelle Gefahrenanalyse in seinem Betrieb erforderlich, die auch genau die Funktion und den Gebrauch der Kleingeräte im Betriebsablauf berücksichtigen muss. Alle Kleingeräte im Betrieb sind dazu in eine Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Aufgrund des Ergebnisses kann die Prüfung durch die entsprechenden Personen festgelegt und terminiert werden.

Fachliche Qualifikation zur Prüfung von Kleingeräten

Nach den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3 muss die Person, die die Prüfung vornimmt, nach der Betriebssicherheitsverordnung, eine befähigte Person sein und die fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Das kann eine Elektrofachkraft sein, die sich mit den Geräten auskennt und eine entsprechende elektrotechnische Ausbildung, ein Studium mit Master oder Bachelor in einem elektrotechnischen Bereich und eine entsprechende Berufserfahrung in dem Bereich vorweisen kann. Wenn dies Elektrofachkraft eine entsprechende Ausbildung und Kompetenz hat, darf sie diese Prüfung der Kleingeräte vornehmen. Es ist auch möglich, dass die Elektrofachkraft eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit der Prüfung beauftragt. Diese elektrotechnisch unterwiesene Person darf die Prüfung der Kleingeräte aber auf keinen Fall eigenständig vornehmen. Vielmehr muss die komplette Prüfung dann unter Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der Elektrofachkraft erfolgen. Auch das wird in DGUV V3 zur Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Geräteprüfung DGUV festgelegt.

Prüfung der Kleingeräte muss dokumentiert werden

Bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte nach DGUV V3 (ehem. BGV A3) muss auch eine umfangreiche Dokumentration erfolgen, mit denen der Unternehmer auch seine ordnungsgemäße Prüfung vorweisen kann, falls es doch zu einem Unfall mit den Kleingeräten kommt oder eine Kontrolle seiner Prüfpflicht erfolgt. Dabei muss neben der kompletten Dokumentation der Prüfung der Kleingeräte auch die Person des Prüfers mit allen Angaben erfasst werden. Dazu zählen auch Ort und Datum der Prüfung sowie die einzelnen Arbeitsschritte. Wenn die Prüfung an eine elektrotechnisch unterwiesene Person vergeben wird, muss die Elektrofachkraft, die die Aufgabe delegiert hat, trotzdem selbst die Dokumentation durchführen und trägt auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung und die rechtssichere Dokumentation der Prüfung der Kleingeräte. Die Elektrofachkraft selbst muss ihre vorhandene Qualifikation und Befähigung zur Prüfung von Kleingeräten auch regelmäßig durch die Teilnahme an Weiterbildungen und Seminaren nachweisen und auch diese dokumentieren.

Ein Prüfer von E+Service+Check GmbH ; Veranschaulichung von Regalprüfung bzw. Regalinspektion

Prüfung der Kleingeräte – Unternehmer trägt die Hauptverantwortung

Bei allen Aufgaben der Prüfung von Kleingeräten trägt der Unternehmer die alleinige Verantwortung bei der Ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Geräteprüfung DGUV 3. Er muss die zur Prüfung anstehenden Geräte identifizieren und die Prüffristen festlegen und die Durchführung letztlich überwachen. Das gilt auch, wenn er die eigentliche Prüfaufgabe an eine Elektrofachkraft oder eine Fremdfirma zur Prüfung vergibt. Auch für die ordnungsgemäße Dokumentation ist er verantwortlich. Das resultiert daraus, dass der Unternehmer natürlich auch die Betriebssicherheit und Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter in seinem Betreib selbst verantworten muss. Alle Dokumentationen müssen natürlich im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verwahrt werden. Der Unternehmer wird in der Praxis meist die Prüfung der Kleingeräte an Fremdfirmen vergeben oder eine Elektrofachkraft aus dem eigenen Haus damit beauftragen.

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