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Erstprüfung nach DGUV V3

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Die DGUV Vorschrift 3

Erstprüfung – Die DGUV Vorschrift 3 stellt eine Unfallverhütungsvorschrift zur Gewährleistung von funktionstüchtigen und sicheren Anlagen und Betriebsmitteln dar. Bei der DGUV V3 handelt es sich um eine Vorschrift zur Unfallverhütung, welche von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung verordnet wurde. Ehemals wurde die Sicherheitsbestimmung als BGV A3 und VGB 3 bezeichnet. Heutzutage nennt sich die Regelung DGUV V3, weil sich die entsprechenden Berufsgenossenschaften und Verbände der Unfallversicherung vereinigt haben. Aus diesem Grund wurde die Bezeichnung für die Unfallverhütungsvorschrift angepasst. Der Inhalt der Sicherheitsbestimmung ist trotz Änderung der Benennung von BGV A3 zu DGUV V3 gleichgeblieben. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Unternehmer die Verantwortung für die Durchführung der DGUV Prüfungen tragen. Die DGUV V3 Prüfungen werden gegliedert in die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, die Prüfungen ortsfester elektrischer Betriebsmittel, die Prüfungen nicht-stationärer Maschinen oder Anlagen und die Prüfungen stationärer Maschinen oder Anlagen.

Der Prozess einer Elektrogeräteprüfung von Betriebsmitteln und Anlagen nach der DGUV Vorschrift 3 lässt sich im Wesentlichen in fünf verschiedene Schritte unterteilen. Zunächst müssen die Prüfer die entsprechenden Objekte einer Sichtprüfung unterziehen. Anschließend werden die Betriebsmittel und Anlagen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft. Diejenigen Mängel, welche mit dem bloßen Auge nicht sichtbar sind, werden im Rahmen der DGUV Prüfung mithilfe einer messtechnischen Untersuchung identifiziert. Daraufhin muss eine Bewertung der Ergebnisse der Messungen formuliert und der Zustand samt jeglichen Auffälligkeiten dokumentiert werden. Sämtliche relevanten Informationen zu der Prüfung der Betriebsmittel und Anlagen müssen in einem Prüfprotokoll festgehalten werden.

Die Erstprüfung von Geräten und Anlagen

Die erste DGUV V3 Prüfung von Neugeräten hat den Sinn und Zweck, die ordnungsgemäße Funktion, die Vorgaben zu den gesetzlichen Normen im Hinblick auf die Sicherheit und die vertraglich geregelte Beschaffenheit der neuen Betriebsmittel und Anlagen zu kontrollieren. Aus dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt sich die Pflicht der Unternehmer zur Durchführung einer Erstprüfung der Neugeräte. Zusätzlich müssen sich Unternehmer sicher sein dass, das erworbene Gerät bzw. die erworbene Anlage gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Produktionssicherheitsgesetzes die Gesundheit sowie Sicherheit der zur Verwendung vorgesehenen Personen nicht in Gefahr bringt. Die Erstprüfung der Neugeräte stellt eine wesentliche Bedingung für die Inbetriebnahme dar. Selbstverständlich handelt es sich bei dem E-Check von Neugeräten nach der DIN VDE 0100-600 nur um eine Überprüfung der elektrischen Funktion, sodass unter Umständen noch weitere Prüfungen des Neugerätes erforderlich sind. Zudem ist die Anfertigung einer individuellen Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Durchführung der jeweiligen Prüfung notwendig. Zu den relevanten Faktoren einer Gefährdungsbeurteilung gehören unter anderem die thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen, die Witterungsbedingungen, die Verletzungsrisiken im Falle eines Unfalls für den Benutzer sowie die Erfahrungen des Benutzers mit der Anlage bzw. den Betriebsmitteln.

E-Check Prüfaufkleber - Erstprüfung

Die rechtlichen Anforderungen an die Erstprüfung

Es existieren eine Reihe von rechtlichen Anforderungen in Bezug auf die DGUV V3 Prüfung von Neugeräten. Die Erstprüfung von elektrischen Geräten und Anlagen wird durch den § 3 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung, den § 3 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung, den § 5 Absatz 1 Nummer 1 der DGUV Vorschrift 3, den § 5 Absatz 4 der DGUV Vorschrift 3 und den § 14 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Der § 3 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung sieht vor, dass eine CE-Kennzeichnung einen ungenügenden Schutz darstellt, sodass die Anfertigung einer Gefährdungsbeurteilung absolut erforderlich ist. Aus dem § 3 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung geht hervor, dass der Arbeitgeber das Recht zur Annahme der Richtigkeit der Angaben zu den Produkten des Herstellers hat, solange ihm anderweitig keine anderen Erkenntnisse im Hinblick auf den Zustand der Produkte vorliegen. Gemäß § 5 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 3 ist der Arbeitgeber sowohl zur Erstprüfung als auch zur regelmäßigen Prüfung der elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen verpflichtet. Der § 5 Absatz 4 sieht das Vorliegen einer Erklärung des Herstellers vor und der § 14 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsmittel vor der ersten Verwendung im Hinblick auf die Installation, Montage und Funktion kontrolliert werden muss als auch Schäden und Mängel rechtzeitig erkannt werden müssen. Außerdem muss mithilfe der DGUV Prüfung die Funktionsfähigkeit und die Geeignetheit der sicherheitstechnischen Maßnahmen festgestellt werden.

Im Weiteren können sich Unternehmen für den Fall eines Personenschadens infolge eines Defekts rechtlich absichern, indem sie ausschließlich befugte Personen die Prüfungen durchführen lassen. Die Prüfer müssen nach der TRBS 1203 ausgebildet sein, um eine DGUV V3 Prüfung erledigen zu können. Meistens sind die Prüfer als Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektroingenieure tätig. Fakt ist, dass es sich bei dem Prüfer um eine Elektrofachkraft oder zumindest um eine elektrotechnisch unterwiesene Arbeitskraft handeln muss und alle wichtigen Daten zu den Prüfungen in einem Prüfprotokoll dokumentiert werden müssen.

Die Befreiung der Neugeräte von der Erstprüfung

Tatsächlich ist eine Befreiung der Neugeräte von der Erstprüfung möglich. Dieser Fall liegt vor, wenn der Hersteller garantiert, dass die Produkte den Vorgaben der DGUV V3 und der DGUV V4 entsprechen. Hierzu wird eine Konformitätserklärung benötigt, welche die Richtlinien zu der Niederspannung sowie zu den allgemeinen technischen Regeln beachtet. Ansonsten wird meistens eine Erstprüfung durch den Errichter durchgeführt. In diesem Fall tritt die VDE 0113-1 in Kraft. Nach dem ersten E-Check gelten die gewöhnlichen Fristen für die Prüfungen. Im Übrigen werden diese Normen für die Unfallverhütung von dem Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V. entwickelt. Eine der Normen ist die DIN VDE 0100-600. Sie zählt zu den wichtigsten Normen einer VDE Prüfung. Die DIN VDE 0100-600 enthält die Ansprüche an die VDE Prüfung von Neugeräten.

ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen - Erstprüfung

Die Prüffristen für die wiederkehrenden Prüfungen

Alle drei bis sechs Monate findet die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Werkstätten und auf Baustellen statt. Die Prüffrist kann auf ein Jahr verlängert werden, sofern aus der vorherigen Elektrogeräteprüfung eine Fehlerquote von unter zwei Prozent hervorgeht. In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Schulen, Produktionshallen, gewerblichen Küchen als auch öffentlichen Einrichtungen beträgt die Prüffrist für ortsveränderliche elektrische Geräte ein Jahr. Die DGUV V3 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel in Arbeitsumgebungen wie Büroräumen und Verwaltungen ist lediglich alle zwei Jahre erforderlich.

Eine Prüffrist von vier Jahren liegt bei der DGUV V3 Prüfung von ortsfesten elektrischen Geräten vor. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel in Betriebsstätten und Räumen besonderer Art müssen einmal im Jahr nach der DGUV V3 geprüft werden. Die DGUV V3 Prüfung von sowohl nichtstationären als auch stationären elektrischen Anlagen muss auf beispielsweise Baustellen mindestens jährlich stattfinden. In Schulen, Produktionshallen und Gastgewerben müssen die Anlagen alle zwei Jahre geprüft werden, während die Prüffrist für nichtstationäre und stationäre elektrische Anlagen in Büroräumen, Verwaltungen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einzelhandelseinrichtungen sowie öffentlichen Einrichtungen vier Jahre beträgt.

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