Prüfprotokoll
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Was sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

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In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel all jene Gegenstände, die vom Beschäftigten bei seiner Tätigkeit im Beruf genutzt werden. Darunter zählen:

  • Werkzeuge
  • Geräte
  • Maschinen
  • Anlagen

Dabei werden verschiedene Vorschriften erhoben, die eine Prüfung der entsprechenden Arbeitsmittel bedürfen. Vor allem elektrische Anlagen und die Prüfung ortsveränderlicher Geräte und Betriebsmittel sind hierbei durch die DGUV Vorschrift 3 genauer definiert und die Prüfung entsprechend geregelt.

Arbeitsmittel und deren Sicherung laut BetrSichV

Arbeitsmittel werden in der Betriebssicherheitsverordnung in verschiedenen Gefährdungsbeurteilungen definiert. Dabei sind neben dem Arbeitsmittel selbst auch stets der Arbeitsplatz sowie die Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.

Doch welche Arbeitsmittel sind genau im BetrSichV erfasst?

Zur expliziten Prüfung erfasst werden:

1) Dampfkesselanlagen (Ausnahme: Seeschiffe)

2) Druckbehälteranlagen

3) Anlagen, die der Abfüllung von Gasen dienen, die verdichtet, verflüssigt oder unter Druck gelöst wurden

4) Leitungen unter innerem Überdruck für ätzende, giftige oder brennbare Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe

5) Aufzuganlagen

6) jegliche Anlagen in Bereichen, die als explosionsgefährdet gelten

7) Getränkeschankanlagen und Anlagen für kohlensäurehaltige Getränke

8) Calciumcarbidlager und Axetylenanlagen

9) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

Ebenfalls überwachungsbedürftig werden alle Anlagen eingestuft, die der Überwachung im Betrieb durch Messungen, Steuerungen oder Regeleinrichtungen dienen.

Welche Arbeitsmittel müssen im Arbeitsmittelverzeichnis aufgeführt werden?

Neben den bereits benannten Anlagen und Gerätschaften, sind alle im Betrieb benötigten Arbeitsmittel – von A wie Anschlagmittel bis Z wie Zurrgurt – zu verzeichnen. Des Weiteren muss angemerkt werden, dass auch Leih- und Leasinggeräte stets durch den Arbeitgeber bzw. Nutzer und nicht durch den Verleiher, Vermieter u.ä. zu prüfen sind.

Besonderes Augenmerk: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Geht es um die Unfallverhütung, regelt die DGUV V3 jegliche Vorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Dabei unterliegt die Prüfung selbst speziellen Anforderungen die in Vorschrift 3 DGUV geregelt wurden.

Prüfungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel laut §5 DGUV Vorschrift 3

Besieht man sich Vorschrift 3 der DGUV wird schnell ersichtlich, dass der Unternehmer dafür Sorge zu tragen hat, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel ordnungsgemäß geprüft werden. Diese Prüfung ortsveränderliche Geräte und Prüfung elektrischer Anlagen hat dabei vor der ersten Inbetriebnahme zu erfolgen, sowie nach jeder Änderung, Instandsetzung oder Wiederinbetriebnahme der Anlage. Die Elektroprüfung selbst darf dabei nur von einer ausgebildeten Elektrofachkraft durchgeführt werden oder von dieser beaufsichtigt werden.

Zudem muss in bestimmten Zeitabständen die Prüfung wiederholt werden. Dabei unterscheiden sich die Fristen in die jeweilige Art der Anlage und ist im Folgenden zu entnehmen.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach Betriebssicherheitsverordnung

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel: Sind innerhalb 4 Jahren einmal zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf den ordnungsgemäßen Zustand und kann nur durch eine Elektrofachkraft erfolgen.

Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten/Räumen und Anlagen besonderer Art lt. DIN VDE 0100 Gruppe 700: Die Prüffrist beträgt hier ein Jahr, es wird auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft. Die Prüfung kann nur durch den entsprechenden Elektrofachmann erfolgen.

Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen: Hier wird monatlich auf Wirksamkeit geprüft. Die Prüfung kann hier durch die Elektrofachkraft oder eine entsprechend unterwiesene Person unter Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte erfolgen.

Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schalter in stationären/nichtstationären Anlagen: Bei stationären Anlagen muss hier eine Prüfung aller 6 Monate erfolgen, bei nichtstationären Anlagen erfolgt die Prüfung arbeitstäglich. Geprüft werden muss hier nach DGUV V3 auf die einwandfreie Funktion durch Betätigung der entsprechenden Prüfeinrichtung. Der Prüfer selbst ist der Nutzer – somit die Arbeitskraft/der Mitarbeiter.

Arbeitsmittel elektriker

Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte

Ortsveränderliche elektrische Geräte (soweit benutzt): Der Richtwert liegt hier bei sechs Monaten, auf Bestellen liegt die Frist bei drei Monaten. Die Frist auf Baustellen kann entsprechend verlängert werden, wenn es bei Prüfungen zu einer Fehlerquote von weniger als 2 % kommt. Die Geräteprüfung selbst erfolgt auf ordnungsgemäßen Zustand und wird durch die Elektrofachkraft oder bei Verwendung entsprechender Mess- und Prüfgeräte durch einen elektrotechnisch Unterwiesenen durchgeführt.

Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen: Auch hier erfolgt die Prüfung entsprechend der Vorschrift zum Thema Prüfung ortsveränderlicher Geräte durch die entsprechende Fachkraft oder entsprechend Unterwiesene.

Anschlussleitungen mit Stecker, bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss: Bei Anschlussleitungen mit Steckern auf Baustellen, in Fertigungs- und Werkstätten oder ähnlichem beträgt die Frist ein Jahr. In Büros und ähnlichem zwei Jahre. Auch hier erfolgt wieder die entsprechende Prüfung durch die Elektrofachkraft oder einen entsprechend Unterwiesenen. Zudem gilt für jeden Betrieb die UVV.

Arbeitsmittel prüfen

Weitere Arbeitsmittel unter dem Gesichtspunkt der DGUV V3

Neben der Prüfung ortsveränderlicher Geräte und ortsfesten Anlagen, deckt die DGUV V§ auch Schutz- und Hilfsmittel ab, die das sichere Arbeiten an und mit elektrischen Anlagen ermöglichen und zur persönlichen Schutzausrüstung gewertet werden.

Auch hier wird entsprechende Prüfung in einer bestimmten Frist notwendig, die wie folgt geregelt wurde:

1) isolierende Schutzkleidung

  • vor jeder Benutzung durch den Nutzer auf augenfällige Mängel und/oder Schäden
  • alle 12 Monate auf Einhaltung der elektrotechnisch vorgegebenen Grenzwerte durch die Elektrofachkraft

Besonderheit: isolierte Handschuhe, hier erfolgt die Prüfung auf die eingehaltenen Grenzwerte sechs Monate

2) isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte, isolierte Schutzvorrichtungen sowie Erdungs- und Betätigungsstangen

  • vor jeder Nutzung durch den Benutzer/die Arbeitskraft
  • Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden

3) Phasenprüfer und Spannungsprüfer

  • vor jeder Nutzung durch den Benutzer
  • Prüfung auf einwandfreie Funktion

4) Spannungsprüfsysteme für Nennspannungen über 1kV, Spannungs.- und Phasenprüfer

  • alle sechs Jahre durch die Elektrofachkraft
  • Prüfung auf Einhaltung der elektrotechnisch vorgegebenen Grenzwerte

Die DGUV V3 – Regelungen bei Arbeit an aktiven Teilen

Im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung wird in der DGUV V3 nicht nur aufgelistet, welche Arbeitsmittel einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden müssen, sondern es wird auch klar reglementiert, wie mit den entsprechenden Arbeitsmitteln im Sinne des Arbeitsschutzes zu verfahren ist.

So wird darin folgendes aufgeführt:

1) Das Arbeiten an unter Spannung stehenden, aktiven Teilen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist untersagt

2) Zur Gewährleistung der entsprechenden Sicherheit muss vor Arbeitsantritt an elektrischen Anlagen der spannungsfreie Zustand hergestellt werden

Dies gilt auch: wenn die Anlage nicht vor direkter Berührung geschützt ist und/oder die Dauer der Arbeit unter Berücksichtigung von Frequenz, Spannung, Betriebsort und Verwendungsart durch Abdeckungen oder Schranken gegen direktes Berühren geschützt worden

Durchführungsanweisungen für Arbeitsmittel lt. Vorschrift 3 DGUV der Betriebssicherheitsverordnung

Um die Sicherheit an elektrischen Anlagen – unabhängig ob ortsfest oder ortsveränderlich – zu gewährleisten ist die Aufsicht einer Elektrofachkraft unabdingbar. Sie sorgt für die sachgerechte und sichere Durchführung.

Dabei übernimmt sie folgende Tätigkeiten:

1) Überwachung der ordnungsgemäßen Einrichtung, Instandhaltung und Änderung elektrischer Anlagen und Geräte

2) Anordnung, Durchführung und Kontrolle der Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Bereitstellung von Sicherheitseinrichtungen

3) Unterrichten von unterwiesenen Personen im Bereich Elektrotechnik

4) Unterweisung technischer Laien in sicherheitsrelevantem Verhalten und erforderlichenfalls entsprechende Einweisung

5) Überwachung, ggf. Beaufsichtigung der Arbeiten und der Arbeitskräfte

Zusammenfassung: Die Arbeitsmittel in der Betriebssicherheitsverordnung, festgelegt in der DGUV V3

Die Arbeitsmittel die hier erläutert worden, sind vor allem jene, die durch Elektrik klassifiziert sind. Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um ortsfeste Betriebsmittel oder ortsveränderliche Geräte handelt.

Jegliche hier benannten Kategorien an Arbeitsmitteln unterliegen der besonderen Prüfung und Beachtung bestimmter Arbeitsabläufe und Sicherheitsvorschriften, um die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz des Mitarbeiters zu gewährleisten. Zudem gilt für jeden Betrieb die UVV.

Dabei ist es immer die Pflicht des Unternehmers/Arbeitgebers Anlagen entsprechend der gesetzten Vorschriften zu prüfen und für ausgebildetes Personal zu sorgen, welches Unterweisungen, Schulungen und ggf. Kontrollen durchführen kann. Bei der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel ist es ebenfalls die Pflicht des Unternehmers/des Unternehmens die gesetzlich geregelten Prüfungen auf Arbeitssicherheit durchzuführen und den entsprechenden Umgang mit den Geräten ggf. durch Fachpersonen oder am Gerät entsprechend unterwiesene Maschinen- und Anlagenführer zu überstellen.

Jegliche verwendeten und arbeitsrelevanten Arbeitsmittel sind zusätzlich durch eine Auflistung festzuhalten und entsprechende Anweisungen zur Arbeitssicherheit, Prüfung und Einsatz zu hinterlegen.

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