Prüfprotokoll
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Erstprüfung DGUV V3

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Was muss beim E-Check geprüft werden?

Erstprüfung DGUV V3 – Bevor elektrische Betriebsmittel und Anlagen erstmals ihren Betrieb aufnehmen oder vor einer Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzung oder Änderung stehen, muss eine qualifizierte Elektro-Fachkraft den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen. Laut DGUV Vorschrift 3 in Paragraf 5 Absatz 1 (vormals BGV A3 / Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sind Betriebe und Unternehmer gesetzlich dazu verpflichtet.

Die Erstprüfung einer neuen elektrischen Anlage nach Vorschrift 3 der DGUV muss der Hersteller sowie der Auftraggeber (späterer Betreiber) durchführen, um sicherzustellen, dass elektrische Betriebsmittel:

  • ihre vertraglich festgelegten Vereinbarungen auch erfüllen
  • ordnungsgemäß funktionieren
  • gesetzliche Norm-Vorgaben und Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheitsmaßnahmen für sämtliche Mitarbeiter und Sachwerte exakt einhalten.

Die Pflicht für diese Erstprüfung elektrischer Anlagen/Betriebsmittel basiert allgemein auf dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch). Für Unternehmer gilt zudem speziell die Betriebssicherheitsverordnung (Anfang Paragraf 14). Aus der Unfallverhütungsvorschrift für Elektrische Betriebsmittel/Anlagen (DGUV Vorschrift 3 Paragraf 5 Absatz 1) ergibt sich konkret, dass Unternehmer dafür sorgen müssen, dass ihre elektrischen Betriebsmittel/Anlagen zu prüfen sind, bevor diese erstmals in Betrieb genommen werden sowie nach Abschluss einer Instandhaltung oder Änderung. Diese darf lediglich direkt oder unter Aufsicht/Leitung einer ausgebildeten Elektro-Fachkraft erfolgen. Die DGUV V3 muss zudem danach in regelmäßigen zeitlichen Abständen wiederholt werden.

Durchführungsanweisungen zur Erstprüfung

Diese Pflicht gilt ebenfalls für die erste Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und Anlagen/Anlagenteile, welche der Unternehmer als einsatzbereite Geräte/Fertigerzeugnisse erworben hat. Der Umfang ist hierfür von der verantwortlichen Elektro-Fachkraft den individuellen Umständen entsprechend festzulegen.

Die genannten Vorgaben legen zudem fest, dass eine DGUV V3 Prüfung beziehungsweise die VDE Prüfung zwingend von einer dafür ausgebildeten Person durchzuführen ist. Den Auftrag dazu erteilt meistens der Hersteller oder Unternehmer beziehungsweise dessen Beauftragter. Es ist allerdings auch möglich, dass ein unabhängiger Sachverständiger für die Erstprüfung beauftragt wird oder laut Baurecht ein anerkannter Sachverständiger die Vorschrift 3 der DGUV fachgerecht umsetzen muss.

Erstprüfung DGUV V3

DGUV V3 Prüfung und Arbeitsschutz der Mitarbeiter

Neben der Verantwortung für die Durchführung der DGUV V3 Prüfung, steht besonders der Arbeitsschutz für die Prüfenden sowie sämtlicher anderen Personen im Fokus, die sich am Prüfort aufhalten. Deshalb muss der jeweilige Verantwortliche wie beispielsweise Betreiber, Hersteller/Errichter oder Sachverständige, bevor die Prüfung nach DGUV V3 beginnt, eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dabei werden eventuelle Gefährdungen, die durch die Erstprüfung auftreten können, ermittelt und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abwehr getroffen.

Prüfprotokoll – ein essenzieller Nachweis

Ist die Erstprüfung abgeschlossen, wird ein Prüfprotokoll beziehungsweise eine entsprechende Dokumentation laut DGUV V3 erstellt. Diese ist letztendlich die Voraussetzung dafür, dass der Betrieb in der neuen, erweiterten oder geänderten Anlage durch den Betreiber aufgenommen werden darf.

Hierbei ist weiterhin zu beachten, dass durch die Erstprüfung gemäß DIN VDE 0100-600 lediglich die Sicherheit der Elektrik innerhalb der jeweiligen Anlage bestätigt wird. Funktions-Prüfungen gehören hierbei nur insoweit dazu, wenn diese als Nachweis für die Sicherheit benötigt werden. Ob ein zusätzlicher Nachweis benötigt wird, der die Leistungsdaten beziehungsweise Nutzfunktionen vorher oder während der Inbetriebnahme bestätigt, damit der Auftrag laut DGUV V3 als erfüllt gilt, muss im Vorfeld vertraglich festgelegt werden.

Umfangreiche Überprüfungen durch die Prüffirma Prüfbericht

Die mechanische Sicherheit dokumentieren

Jedes Produkt muss grundsätzlich in jeglicher Hinsicht für alle Mitarbeiter sicher sein. Zur Erstprüfung beziehungsweise DGUV Prüfung (ehemals BGV A3) gehört somit auch, dass der Errichter/Hersteller einen Nachweis über die Sicherheit der jeweiligen Anlage/Betriebsmittel erbringt. Dazu gehören unter anderem Sicherheit und Widerstandskraft gegenüber Strahlung und mechanischen Kräften, elektromagnetischen Störungen und Hitze.

Die Prüfschritte, die hierfür erforderlich sind, werden nicht immer ausführlich durch die DIN-VDE-Normen benannt. Der Prüfende muss diese also in Eigenregie ermitteln und anschließend festlegen, falls bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen sind.

Sicherheitsprüfung unter Belastung

In welchem Ausmaß ausgewählte Sicherheitsfunktionen wie beispielsweise eine Drehzahlüberwachung oder bestimmte Baukomponenten wie unter anderem Handgriffe unter Last auf Sicherheit im Rahmen einer Elektrogeräteprüfung nach DGUV V3 zur Inbetriebnahme zu prüfen sind, oder doch eher separate Lastprüfungen erfolgen sollen, muss vom Hersteller entschieden werden. Dieser kann gegebenenfalls mit dem Unternehmen/Betreiber entsprechende Prüftermine vereinbaren.

Erstprüfung für elektrische Betriebsmittel/Anlagen

Unter der DGUV Vorschrift 3 für elektrische Betriebsmittel/Anlagen wird in Paragraf 5 Absatz 1/Nummer 1 generell gefordert, dass eine DGUV Prüfung vor Inbetriebnahme durch speziell ausgebildete Elektro-Fachkräfte (deren Aufsicht oder Leitung) vorgenommen wird.

Laut BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) Paragraf 14 Absatz 1 wird eine Erstprüfung allerdings nur dann verlangt, wenn die Montagebedingungen für die Sicherheit ausschlaggebend sind. Genau dies trifft auf elektrisch betriebene Maschinen/Anlagen zu, die beim Kunden/im Unternehmen montiert beziehungsweise installiert werden.

In diesem Fall ist eine VDE Prüfung vor Inbetriebnahme laut VDE 0100-600 beziehungsweise nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1) erforderlich. Hierbei ergibt sich kein Auslegungsunterschied zwischen Unfallversicherungs-rechtlichen und staatlichen Vorschriften.

Erste DGUV V3 Prüfung für elektrische Arbeitsmittel

Für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel beziehungsweise Arbeitsmittel sind die Vorschriften weniger eindeutig. Während im Paragraf 5 Absatz 1/Nummer 1 der DGUV V3 Erstprüfungen essenziell sind, wird laut Paragraf 4 Absatz 1 der BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) lediglich verlangt, dass die Schutzmaßnahmen der Geräte überprüft werden. Diese Elektrogeräteprüfung muss nicht unbedingt mittels ausgebildeter Elektro-Fachkraft erfolgen. Sie kann bereits während der Eingangskontrolle von einer unterwiesenen Person ausgeführt werden.

In diesem Fall ist die Gefährdungsbeurteilung, welche vor dem Erwerb erstellt wurde, ausschlaggebend. Wer sich bereits im Vorfeld des Kaufs ausreichend darüber informiert hat, welche möglichen Gefahren auftreten können und wie es um die Prüffrist, Prüfart sowie den Umfang der Prüfung bestellt ist, wird normalerweise nur ein hochwertiges Produkt einkaufen, das letztendlich zwecks Eingangsprüfung augenscheinlich begutachtet wird.

DGUV V3 Prüfung durch Messen

Manche Schutzmaßnahmen, die im Bereich der Elektrotechnik eine wichtige Rolle spielen, können jedoch nicht augenscheinlich überprüft werden. Hierfür müssen spezielle Messgeräte hinzugezogen werden, um exakte Werte zu ermitteln. Werden zeitgleich mehrere gleiche elektrische Betriebsmittel erworben, ist es überlegenswert, ob eine Messung als Stichprobe ausreicht und sich die ermittelten Ergebnisse auf alle identischen Arbeitsmittel übertragen lassen.

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Erstprüfung DGUV V3 – E-Check durch Hersteller bereits vorgenommen

Laut Technischer Regeln für Betriebssicherheit Tabelle 1 (Anlage / TRBS 1201, Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen und Arbeitsmitteln) müssen sämtliche elektrisch angetriebenen Arbeitsmittel vor ihrer ersten Inbetriebnahme von ausgebildeten Fachkräften getestet werden. Dies gilt auch für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel.

Ausgenommen vom ersten E-Check sind jedoch Überprüfungen, welche der Hersteller bereits während des Konformitätsbewertungsverfahrens selbst vorgenommen hat. Dafür muss der Hersteller eine Konformitätserklärung mitliefern, in der unter anderem die Normen aufgeführt sind, welche die jeweiligen durchgeführten Prüfungen kennzeichnen. Diese lassen nun mit der Gefährdungsbeurteilung vergleichen, die selbst erstellt wurde. Die erledigten Prüfungen des Herstellers können somit entfallen.

Prüfungen nach DGUV V3, die noch fehlen und als notwendig erscheinen, müssen erfolgen, wenn die Gefährdungsbeurteilung eingehalten werden soll. Um eine Erstprüfung zu vermeiden, wird für alle anderen Fälle empfohlen, dass eine Herstellerbestätigung laut Paragraf 5 Absatz 4 DGUV V3 Prüfung angefordert wird. Unter dem DGUV Grundsatz 303-003 (vormals BGG 960) findet sich ein Muster für diese Bestätigung.

Abschließend lässt sich dazu noch sagen, dass jedes neu angeschaffte elektrische Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme von einem verantwortlichen Mitarbeiter begutachtet werden sollte, bevor in der Arbeitsmittelliste eine Inventarisierung erfolgt. Diese Liste ist danach die Basis, um die Gefährdungsbeurteilung fortzusetzen sowie nach BG-Recht (Berufsgenossenschaft) und staatlichem Recht die Wiederholungsprüfungen ausnahmslos durchzuführen.

Wiederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3

Regelmäßige Wiederholungen der DGUV V3 Prüfung sind generell in zeitlichen Abständen durchzuführen. Eine Ausnahmeregelung (im Vergleich zu Paragraf 5 Absatz 4 / DGUV Vorschrift 3) besteht nicht.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung Prüfumfang, Prüfart sowie Prüffrist festlegen und die Prüfungen, die darauf basieren, veranlassen. Um die Prüffrist festzulegen, lassen sich die Tabellen 1A / 1B zum Paragrafen 5 DGUV Vorschrift 3 heranziehen (erklärte Durchführungsanweisungen) oder die Tabellen 2 / 3 Anlage TRBS 1201 (Technischen Regeln für Betriebssicherheit) nutzen.

Wiederholungsprüfungen – wer darf diese durchführen?

Sollen regelmäßige Überprüfungen durchgeführt werden, können diese auch durch EuPs (in Elektrotechnik unterwiesene Personen) vorgenommen werden, falls eine EFK (Elektro-Fachkraft) zur Verfügung steht, die die Verantwortung gemäß Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 / DGUV Vorschrift 3 übernimmt.

Dem gegenüber steht jedoch Paragraf 14 Absatz 2 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung), der selbst für die regelmäßigen Wiederholungsprüfungen nur ausgebildete Personen vorschreibt. Unterwiesene Mitarbeiter dürfen also höchstens im Prüfteam zuarbeiten.

In gesetzlichen Vorschriften wie beispielsweise den ASR (Arbeitsstättenverordnung/Technische Regeln für Arbeitsstätten) bestehen für elektrisch betriebene Geräte/Anlagen im Allgemeinen (ohne die Sicherheitsbeleuchtung) keine exakten Prüfvorgaben. Hier gilt also weiterhin die Unfallverhütungsvorschrift. Dient eine elektrische Anlage auch als Arbeitsmittel, ist die Betriebssicherheitsverordnung einzuhalten.

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