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Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte

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Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte – Was ist die DGUV Vorschrift 3?

Unternehmer sind nach DGUV Vorschrift 3 verpflichtet, ihre ortsveränderlichen Geräte prüfen zu lassen. Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel muss vor der ersten Inbetriebnahme sowie vor Wiederinbetriebnahme nach Änderungen und Instandsetzungen durchgeführt werden. Die Erstprüfung von verwendungsfertig gekauften Geräten sorgt häufig für Unsicherheiten. Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für die Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte? Ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme in jedem Fall erforderlich? In diesem Ratgeber erfahren Sie alles, was Sie über die Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte wissen müssen.

Die DGUV Vorschrift 3 ist eine gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift. Sie gilt für jedes Unternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Vorschrift dürfte vielen noch unter dem Begriff BGV A3 bekannt sein. Durch den Zusammenschluss der Berufsgenossenschaften und der öffentlichen Unfallversicherungsträger wurde die BGV A3 in die heutige DGUV V3 umbenannt. Die DGUV Vorschrift 3 gilt für alle elektrischen Anlagen und Geräte. Sie gilt außerdem für Arbeiten, die in der Nähe elektrischer Anlagen und Geräte durchgeführt werden. In diesen Bereichen sind Mitarbeiter ebenfalls der Gefahr ausgesetzt, zufällig aktive Teile zu berühren.

Was sind ortsveränderliche Geräte?

Laut DGUV 3 zeichnen sich ortsveränderliche Geräte durch folgende Merkmale aus:

  • sie lassen sich aufgrund ihres Gewichts während des Betriebes leicht bewegen
  • sie können problemlos von einem Ort zum anderen transportiert werden, während sie an ein Versorgungsnetz angeschlossen sind

Zu den ortsveränderlichen Geräten zählen beispielsweise:

  • Elektrische Handwerkzeuge (Bohrmaschine, Stichsäge)
  • Bürogeräte (Drucker, Monitor)
  • Im Unternehmen eingesetzte Haushaltsgeräte (Wasserkocher, Kaffeemaschine)
  • Verlängerungskabel
  • Schreibtischleuchten

Anmerkung: Während die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) den Begriff Arbeitsmittel verwendet, spricht die DGUV V3 von Betriebsmitteln. Unterm Strich gibt es zwischen Arbeitsmitteln, Betriebsmitteln und Geräten keinen Unterschied.

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Warum ist eine Erstprüfung erforderlich?

Ortsveränderliche Geräte sind Arbeitsmittel. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle bereitgestellten Arbeitsmittel sicher sind. Er muss sicherstellen, dass das ortsveränderliche Gerät für die vorgesehene Verwendung sowie für die Beanspruchung des Einsatzorts geeignet ist. Ohne Erstprüfung kann er dies nicht gewährleisten. Durch eine DGUV V3 Prüfung vor Inbetriebnahme wird sichergestellt, dass das ortsveränderliche Gerät den vorgegebenen Sicherheitsanforderungen entspricht und sicher betrieben und genutzt werden kann.

Ist die Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte gemäß DGUV V3 verpflichtend?

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 DGUV Vorschrift 3 muss der Unternehmer seine elektrischen Anlagen und Geräte

  • vor der ersten Inbetriebnahme
  • nach Änderungen bzw. Instandsetzungen
  • in bestimmten Zeitintervallen

im Rahmen einer Elektrogeräteprüfung auf einen ordnungsgemäßen Zustand prüfen lassen.

Gemäß § 4 Abs. 5 BetrSichV ist lediglich eine Überprüfung der Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen lassen sich jedoch nicht durch laienhafte Inaugenscheinnahme überprüfen. Es müssen geeignete Messgeräte verwendet werden. Hieraus wird deutlich, dass elektrische Geräte – ob ortsveränderlich oder ortsfest – im Rahmen einer Erstprüfung durch eine qualifizierte Elektrofachkraft geprüft werden sollten. Die Betriebssicherheitsverordnung verdeutlicht weiterhin, welche Qualität eine Erstprüfung haben muss. So ist es nach § 3 Abs. 1 BetrSichV erforderlich, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. In dieser Beurteilung sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Ohne Erstprüfung kann die Elektrofachkraft nicht feststellen, ob und welche Gefahren von dem ortsveränderlichen Gerät ausgehen.

Der Gesetzgeber lässt jedoch Ausnahmefälle zu. Der Nachweis zur Erstprüfung könnte nach folgenden Vorschriften vom Hersteller erbracht werden:

  • § 3 Abs. 4 BetrSichV
  • § 5 Abs. 4 DGUV Vorschrift 3

Kurz: Der Hersteller muss durch eine Konformitätserklärung bestätigen, dass das ortsveränderliche elektrische Gerät den Verordnungen der DGUV Vorschrift entspricht. Hierfür ist ein entsprechendes Prüfdokument erforderlich. Diese Herstellererklärung kann im Sinne der DGUV Vorschrift als Ersatzmaßnahme für die Erstprüfung angesehen werden.

Aus dem Prüfdokument sollte hervorgehen, nach welchen Normen das Gerät geprüft wurde und zu welchem Ergebnis die Prüfung geführt hat. Liegt eine solche Dokumentation vor, kann eine Sichtprüfung ausreichend sein, um eventuelle Transportschäden zu erkennen. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass

  • das ortsveränderliche Gerät zu den Einsatzbedingungen passt und
  • Wartungsmaßnahmen sowie das Intervall der Wiederholungsprüfung festgelegt wurden.

Ersetzt ein CE-Kennzeichen die Erstprüfung?

Ein CE-Kennzeichen auf ortsveränderlichen Geräten befreit den Unternehmer nicht von den Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Dies wird durch die DGUV Information 203-071 deutlich. Demnach muss der Unternehmer selbst festlegen, inwieweit die Erstprüfung ersetzt werden kann. Die CE-Kennzeichnung ist kein Prüfzeichen für Sicherheit. Der Hersteller dokumentiert und erklärt durch dieses Kennzeichen, dass das Gerät den Anforderungen der relevanten EG-Richtlinien entspricht. Er bestätigt gewisse Bemessungswerte, die unter bestimmten Umgebungsbedingungen gelten.

Der Unternehmer bzw. die Elektrofachkraft muss prüfen, ob das ortsveränderliche Gerät mit diesen Bemessungswerten an dem vorgesehenen Einsatzort einsetzbar ist. Ein CE-Kennzeichen bestätigt nicht, dass das Gerät für den konkreten Einsatzfall im Unternehmen sicher ist. Zudem ist durch ein CE-Kennzeichen nicht garantiert, dass es während des Transports nicht zu möglichen Schäden an dem ortsveränderlichen Gerät kommt.

  • 3 Abs. 1 BetrSichV stellt ebenfalls klar, dass eine CE-Kennzeichnung keine ausreichende Arbeitsschutzqualität besitzt. Eine Gefährdungsbeurteilung ist in jedem Fall erforderlich.

Wer darf die Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte gemäß DGUV V3 durchführen?

Die DGUV 3 besagt, dass die Elektrogeräteprüfung ortsveränderlicher Geräte nur von einer Elektrofachkraft bzw. unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden darf. Dies betrifft Erst- sowie Folgeprüfungen. Eine Elektrofachkraft hat eine elektrotechnische Ausbildung bzw. ein Studium im Bereich Elektrotechnik abgeschlossen. Hierbei handelt sich um Grundvoraussetzungen. Die DGUV Vorschrift 3 und die DIN VDE 0105-100 stellen weitere Anforderungen an das Profil einer Elektrofachkraft. Für die fachliche Anforderung gilt weiterhin:

  • Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld von mindestens einem Jahr
  • Kenntnisse über das aktuelle Normenwerk
  • Beurteilung der übertragenen Tätigkeiten
  • Erkennen von Gefahren und Feststellung notwendiger Schutzmaßnahmen

Eine unterwiese Person erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie darf die Elektrofachkraft während der DGUV V3 Prüfung unterstützen. Die unterwiesene Person darf eigenverantwortlich keine Arbeiten an ortsveränderlichen Geräten durchführen. Die Verantwortung einer ordnungsgemäßen Prüfungsdurchführung trägt die Elektrofachkraft.

Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte – Wie wird die Erstprüfung durchgeführt?

In welchem Umfang die Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte durchzuführen ist, liegt in der Verantwortung der verantwortlichen Elektrofachkraft. Die DGUV V3 schreibt lediglich vor, dass Prüfungen durchgeführt werden müssen. Für genauere Erläuterungen verweist die DGUV auf die VDE-Normen. Es ist demnach sinnvoll, sich nach den Vorgaben der Norm DIN VDE 0702 zu richten. Gemäß der Norm setzt sich die DGUV Prüfung, die auch als E Check und VDE Prüfung bezeichnet wird, aus drei Einzelschritten zusammen.

Vor der Inbetriebnahme erfolgt eine Sichtprüfung. Die Elektrofachkraft überprüft das ortsveränderliche Gerät auf:

  • Schäden an Gehäuse und Schutzvorrichtungen
  • Mängel an Anschlussleitungen
  • Freie Kühlöffnungen
  • Einwandfreie Lesbarkeit der Sicherheitsaufschriften

Weiterhin überprüft die Elektrofachkraft, ob der Einsatzort geeignet ist. Im zweiten Schritt der DGUV V3 Prüfung werden Messungen durchgeführt. Die Elektrofachkraft verwendet kalibrierte Messgeräte und untersucht:

  • Durchgängigkeit/Widerstand des Schutzleiters
  • Nachweis des Isolationswiderstandes
  • Ersatzableitstrom

Falls notwendig, wird das ortsveränderliche Gerät im dritten Schritt der VDE Prüfung auf eine ordnungsgemäße Funktion geprüft. Hat das ortsveränderliche Gerät die DGUV Prüfung bestanden, wird es mit einer Prüfplakette gekennzeichnet. Treten Defekte und Mängel auf, gilt die DGUV V3 Prüfung als nicht bestanden. Das Gerät erhält eine entsprechende Markierung. Ist der mangelhafte Zustand behoben, darf der Unternehmer das Gerät in Betrieb nehmen. Vorab ist eine erneute Prüfung erforderlich. Sämtliche Schritte der DGUV V3 Prüfung werden von der Elektrofachkraft dokumentiert und ausgewertet.

Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte Beispiel für einen Prufbericht nach DGUV Vorschrift 3

Prüfprotokoll nach DGUV V3

Das Prüfprotokoll rundet den E Check ab. Aus § 3 DGUV V3 geht hervor, dass ein Prüfbericht alle wichtigen Informationen und Ergebnisse der Elektroprüfung enthalten muss. Wie und welchem Umfang ist nicht klar geregelt. Das Protokoll kann schriftlich und in elektronischer Form erstellt werden. Der Prüfbericht sollte folgende Mindestangaben enthalten:

  • Angaben zu den ortsveränderlichen Geräten
  • Verwendungs- und Einsatzort
  • Verwendete Messgeräte
  • Prüffrist
  • Prüfgrundlagen
  • Prüf- und Messbericht
  • Ergebnis der Prüfung
  • Kundeninformationen
  • Mängelberichte

Die Elektrofachkraft muss den Prüfbericht unterschreiben. Bei elektronischer Erstellung ist der Ersteller anzugeben. Der Unternehmer sollte den Prüfbericht bis zur nächsten Prüfung aufbewahren. Durch das Protokoll kann er im Schadensfall nachweisen, dass eine ordnungsgemäße DGUV V3 Prüfung vor Inbetriebnahme durchgeführt wurde.

Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte – Fazit

Erstprüfung ortsveränderlicher Geräte – Durch die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme wird sichergestellt, dass die Geräte für die vorgesehene Verwendung geeignet sind. Zudem legt die Elektrofachkraft fest, welche Prüfungen (Umfang, Intervall) im Zusammenhang mit ihrer Anwendung durchgeführt werden müssen. Die Erstprüfung wird durch die Erstellung eines Prüfberichts abgerundet. Der Bericht enthält detaillierte Angaben über Art und Umfang der DGUV V3 Prüfung. Er hat juristische Relevanz und dient dem Unternehmer als Beweismittel. Liegt eine aussagekräftige Konformitätserklärung vor, ist eine Erstprüfung laut DGUV nicht erforderlich. Der Unternehmer sollte jedoch bedenken, dass diese Erklärung nicht bestätigt, dass das Gerät für den konkreten Einsatzfall im Unternehmen sicher ist. Eine Sichtprüfung sollte in jedem Fall durchgeführt werden. Der Unternehmer ist für die Sicherheit verantwortlich. Mit der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme ist er in jedem Falle auf der sicheren Seite.

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